Sehr geehrter Ratsuchender,
mit dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung erfolgte eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung. Diese Erklärung kann vom Arbeitgeber allein nicht zurückgenommen werden.
Bei der unwiderruflichen Freistellung hat der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zur Weiterbeschäftigung bereit ist.
Sie haben trotz der Freistellung gem. § 615 Satz 1 BGB
einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Dies gilt sowohl für den fixen als auch auf den variablen Bestandteil des Arbeitsentgeltes.
Eine Anrechnung von Urlaub ist nur bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit möglich. Der Arbeitgeber muß eine Anrechnung von entstandenen oder noch entstehenden Urlaubsansprüche gegenüber Ihnen ausdrücklich im Rahmen der Freistellungserklärung mitteilen. Dies hat er im Rahmen der Kündigungserklärung getan. Durch die Erklärung der Freistellung in der Kündigungserklärung ist von einer unwiderruflichen Freistellung auszugehen.
Als Arbeitnehmer haben während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Beschäftigungsanspruch. Eine Freistellung ist daher nicht ohne weiteres wirksam. Jedenfalls kann der Arbeitgeber die Freistellung nur einseitig anordnen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Freistellung hat.
Durch den Vergleich wurden die Kündigungen vom 08.12.2008 für gegenstandslos erklärt, so dass auch das berechtigte Interesse des Arbeitsgebers an einer Freistellung zunächst weggefallen ist.
Etwas anderes gilt dann, wenn eine weitere ordentliche Kündigung zum 15.04.2009 greift und die dann das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dann würde das berechtigte Interesse des Arbeitgebers fortbestehen.
Soweit das berechtigte Interesse fortbesteht, wäre der bis dahin bestehende und bis zum 22.01.2009 anfallenden Urlaub jedenfalls für die Zeit vom 08.12.2008 bis 22.01.2009 anrechenbar. Der Urlaubsanspruch, der für den 23.01. – 31.03.2009 könnte dann lediglich für den Zeitraum vom 01. – 15.04.2009 in Anrechnung gebracht werden.
Entscheidend ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers. Hierzu kommt es auf die Vergleichsvereinbarung an, so dass ich bitte zu prüfen, auf welcher Grundlage das Arbeitsverhältnis bis zum 15.04.2009 abgerechnet (und auch beendet?) wird.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
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Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Gerne möchte ich Ihnen für den Fall, auf welcher Grundlage das AV bis zum 15.04.09 abgerechnet bzw. auch beendet wird, kurz den Vergleich zitieren:
1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass das AV mit Ablauf des 15.04.09 aus betrieblichen Gründen sein Ende finden wird.
2. Das AV wird bis zum 15.04.09 ordnungsgemäß abgerechnet und der sich hieraus noch ergebende Nettobetrag bei Fälligkeit an den Kläger ausgezahlt.
3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich der Kläger in der Zeit vom 23.01.09 bis 31.03.09 in Elternzeit befindet.
4. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass die ordentlichen Kündigungen jeweils vom 08.12.08 gegenstandslos sind.
5. Wohlwollendes Zeugnis
6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Ein weiteres Schreiben über eine entsprechende Freistellung oder auch ein Kündigungsschreiben liegt mir nicht vor.
Zurückführend auf Ihre erste Beantwortung, bleibt nun noch mit meinen Zitaten zu klären, ob mir nach wie vor mein Resturlaub aus dem Jahr 2008 und der Urlaubsanspruch aus 2009 zu gewähren ist, oder ob dieser nun für die Zeit vom 08.12.08 bis 22.01.09 anzurechnen ist.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des Wegfalles der ordentlichen Kündigungen ist nach meiner Ansicht auch das berechtigte Interesse für die Freistellungserklärung weggefallen. Jedenfalls wurde eine solche Freistellung nicht mit in den Vergleich aufgenommen, was ein Indiz dafür ist, dass an dieser nicht mehr festgehalten werden soll.
Folglich sollten Sie Ihre Arbeitsleistung zum 01.04.2009 anbieten.
Sollte auf diese verzichtet werden, wäre der Urlaubsanspruch entsprechend geltend zu machen. Da dieser infolge der Beendigung des Arbeitsverhälntnisses nicht mehr genommen werden kann, ist dieser in Geld abzugelten.
Soweit der Arbeitgeber sich weigert den urlaubsanspruch abzugelten, empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Beste Grüße