Meine verstorbene Tante hat in Ihrem Testament ihr Immobilienvermögen an mich vererbt. Sie hat des weiteren im Rahmen der Aussetzung verschiedener Barvermächtnisse verfügt, daß eine zu gründende Stifung ihr Bar- und Wertpapiervermögen erhalten solle, wie es sich zum Zeitpunkt ihres Todes darstelle.
Zum Zeitpunkt Ihres Todes bestand eine Forderung des Finanzamts auf Bezahlung von Einkommensteuern aus den Jahren 2000 bis 2003.
Dabei handelt es sich um die Rückforderung von Steuerguthaben, die in diesen Veranlagungszeiträumen der Erblasserin ausgezahlt wurden. Durch die damaligen Rückzahlungen wurde das Geldvermögen der Erblasserin vermehrt, Hinzu kommt, daß die nunmehr fälligen Steuern überwiegend auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zurückzuführen sind, das nunmehr in das Stiftungsvermögen übergeht.
Frage: Sind die Steuerschulden der Erblasserin von mir als Erbe zu bezahlen oder müssen diese zu Lasten des Geldvermögens, also zu Lasten der zu gründenden Stiftung gehen, weil
- das Stiftungsvermögen in der Vergangenheit unzulässig vermehrt wurde
- die fälligen Steuern nicht aufgrund des Immobilienvermögens, sondern aufgrund von Einkünften aus Kapitalvermögen entstanden sind.
Eine rechtsfähige Stiftung ist erbfähig. Das bedeutet, dass Sie das Kapitalvermögen und dierauf lastenden Steuerschulden erben kann.
Wird wie ihn Ihrem Fall die Stiftung durch Testament errichtet und durch die Behörde anerkannt, dass heisst rechtsfähig, dann erbt sie von Anfang an das auf sue übertargenden Kapitalvermögen. Das bedeutet, Sie haften auch nicht mehr für die auf dem Kapitalvermögen lastenden Steuerschulden.
Sollte jedoch das Finanzamt einen Erbschaftssteuerbescheid gegen Sie erlassen, in dem Sie zu den Kapitalsteuern herangezogen werden, dann sollten Sie hiergegen unbedingt Einspruch beim Finanzamt einlegen. Sie müssen unbedingt die Monatsfrist wahren. Ferner sollten Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt stellen, denn wenn Sie dies nicht tun und im Einspruchsverfahren obsiegen, müssten Sie trotzdem die Säumniszinsen auf die unberechtigte Steuerschuld zahlen.