Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Durch den Auszug ändert sich an Ihrer Stellung als Kreditnehmer grundsätzlich nichts, so dass Sie weiter die vereinbarten Raten zahlen müssen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen Ihre ehemalige Lebensgefährtin, da diese das Haus nunmehr allein nutzt. Zu entschädigen ist der hälftige Nutzwert der gesamten Immobilie, in der Regel also die ortsüblichen Miete für Ihre Haushälfte. Eine solche Nutzungsentschädigung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem sie gefordert worden ist (§ 745 Absatz 2 BGB
, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. 9. 2009 - 2 W 402/09
; OLG Celle, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 16 W 149/04
)
Sofern die Übernahme der Immobilie durch Sie oder Ihre ehemalige Lebensgefährtin nicht in Betracht kommt, kann die Auseinandersetzung durch einen Verkauf des gemeinsamen Hauses erfolgen. Der verbleibende Verkaufserlös steht den Eigentümern dann im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu. Da in Ihrem Fall beide Parteien zu je 1/2 Anteil als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, steht beiden dann also jeweils die Hälfte des Verkaufserlöses zu.
Ein Anspruch auf einen Verlustausgleich gegenüber Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin dürfte mangels Verschulden leider nicht bestehen. Das Risiko, dass das eigene Eigentum nur mit Verlust verkauft werden kann, trägt der Eigentümer grundsätzlich selbst.
Falls Sie aber Sorge haben, dass das Haus zu billig verkauft wird, also die Bewertung der Immobilie im Streit sein sollte, ist es ratsam, ein Wertgutachten einzuholen. Auf diese Weise kann eine Basis für die Bemessung des Übernahme- oder Verkaufspreises geschafft werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Ihre Antwort verstehe ich nicht ganz. Ein anderer Anwalt hatte mir gesagt, dass wir im Rahmen einer Wohngemeinschaft als eine BGB-Gesellschaft gesehen werden können. Hier hätten sich die Gesellschafter auch den Verlust gegenseitig auszugleichen bzw. sich daran zu beteiligen. Nicht nur Gewinne werden geteilt.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn vertraglich nichts abweichendes geregelt ist, kann tatsächlich von dem Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgegangen werden. Dann müssten die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufkommen, in dem sie nach ihrer Vereinbarung den Verlust zu tragen haben. Wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat jeder Gesellschafter denselben Anteil sowohl am Gewinn als auch am Verlust zu tragen, siehe § 722 BGB
.
Verlust ist dabei der Überschuss der Gesellschaftsschulden über das Gesellschaftsvermögen. Der Ausgleich bezieht sich also nur auf den Verlust der GbR, der von allen Gesellschaftern gemeinsam getragen werden muss. Sie haben in Ihrer Ausgangsfrage aber von einem eigenen Verlust geschrieben, der z.B. durch andere Beitragshöhe und -art entstehen kann. Dieser unterliegt in der Regel nicht einem Ausgleich, vgl. § 722 Absatz 1 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen