Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG
regelt, dass für eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind, verlangt werden kann.
Diese Verpflichtung der Wohnungseigentümer, solche Maßnahmen zu dulden, besteht zwar nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Allerdings folgt nach überwiegender Meinung aus dem Gemeinschaftsverhältnis zudem die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, geringfügige Eingriffe in ihr Sondereigentum, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, hinzunehmen, vergleiche insoweit etwa AG Hannover, Urteil v. 9.7.2013, 483 C 3961/13
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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