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Anspruch auf Stromdurchleitung?

21. April 2018 13:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Zusammenfassung

Installationsarbeiten,etwa betreffend Stromleitungen, bei gemeinschaftlichem Eigentum,sind hinzunehmen, wenn der Eingriff nur Bagatellcharakter aufweist. § 5 WEG gilt dann ausnahmsweise auch soweit es letztlich um Maßnahmen für Sondereigentum geht.

Guten Tag,
wir haben einen gemeinschaftlichen Wasch-/Trockenraum im Haus. Die Waschmaschinen darin erhalten den Strom von den jeweiligen Zählern der Eigentümer. Die Trasse für alle Stromkabel läuft vom Zählerraum durch einen Keller eines Miteigentümer (Sondereigentum) zum Wasch-/Trockenraum. Da nun für eine weitere Wohnung für eine Waschmaschine ein Stromanschluss benötigt wird, soll das Kabel dazu auch über die vorhandene Trasse verlegt werden. Dazu benötigt der Elektriker kurzzeitig Zutritt zum Keller des Miteigentümers. Dieser wird aber durch den Eigentümer des Kellers verweigert.

Können wir den Zutritt verlangen bzw. hätte eine Klage darauf Aussicht?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG regelt, dass für eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind, verlangt werden kann.

Diese Verpflichtung der Wohnungseigentümer, solche Maßnahmen zu dulden, besteht zwar nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Allerdings folgt nach überwiegender Meinung aus dem Gemeinschaftsverhältnis zudem die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, geringfügige Eingriffe in ihr Sondereigentum, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, hinzunehmen, vergleiche insoweit etwa AG Hannover, Urteil v. 9.7.2013, 483 C 3961/13 ).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
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