Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Verleumdung gem. § 187 StGB liegt dann vor, wenn jemand wissentlich unwahre Tatsachen über eine andere Person behauptet, um deren Ruf zu schädigen. Bei der Verleumdung handelt es sich um eine sogenanntes Antragsdelikt. Die Frist beträgt drei Monaten gem. § 77 b StGB. Sie sollten sich also beeilen, die Verleumdung bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, da auch die Verjährung von drei Jahren bezüglich der Tat droht.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
4. August 2025
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10:20
Antwort
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