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Verleumdung Trainer Mail

17. Juli 2020 10:58 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ich habe diesen Fall gelesen:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Verleumdung-Trainer--f345804.html?amphtml=1

Dabei handelt es sich um: Das Verbreiten einer subjektiven Meinung, was ein anderer über einen anderen gesagt haben soll.

Einer schreibt Trainer A und B an und erzählt ihnen:
„Der Trainer A und Trainer B sind die schlechtesten Trainer in Hamburg" sagt Herr C

Er ist schreibt aber gleich dazu, dass er davon nicht überzeugt ist und möchte sich selbst vom Training überzeugen und einen Termin ausmachen.

Er bekommt eine böse Mail von Trainer A und B zurück, der sich auch mit Herrn C in Verbindung gesetzt hat, der aber natürlich leugnet, dass er das behauptet hat.

Herr C schreibt denjenigen an und sagt, dass er dies unterlassen soll, sowas zu behaupten, sonst zeigt er ihn an.

Der eine will natürlich keinen Streit, entschuldigt sich dafür und schreibt zurück dass er das nicht mehr macht.
Also die subjektive Meinung weitergeben.
Aus Angst vor einer Anzeige sagt er noch, dass es sich wohl um eine Verwechslung handelt und Herr C das nie gesagt hat.

Er entschuldigt sich nochmal in aller Form und möchte keinen Streit.

Jetzt hat er Angst, dass er sich entschuldigt hat, er möchte aber lieber keinen Streit, weil der Herr C ihn sonst anzeigt.

Der Anwalt L. Hat geschrieben, dass der Inhalt „schlechte Trainer ." subjektive Meinungen sind, die weitergegeben wurden. So wie: „der hat eine hässliche Stimme, Hässliche Beine, Hässliche Haare"- das sind alles ja subjektive Meinungen, die jeder anders sieht. Also Meinungsfreiheit.

Die Zitate die von Herrn C also weitergegeben wurden an die betreffenden Personen in Mails sind nur subjektive Meinungen (Training/Unterricht ist schlecht... hässliche Beine..)
Der Inhalt der Zitate ist also nicht strafbar, da er die subjektive Meinung des Herrn C widerspiegelt.

Somit braucht man keine Strafe zu erwarten, oder? Zumal der Herr C ja gesagt hat: wenn sie das nicht unterlassen, werden sie angezeigt.
Da wird er sich schon beraten haben, der Herr C dass man erstmal den anschreibt, dass er es unterlassen soll.

Ich denke, dann besteht auch kein öffentliches Interesse, oder?

Eigentlich ist es ja in der Mail schon geklärt, dass derjenige die subjektive Meinung von Herrn C nicht mehr weitergeben wird.


Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ganz so einfach ist es in Ihrem Fall nicht. Die Behauptungen A und B seien die schlechtesten Trainer in Hamburg sind zwar subjektive Meinungsäußerungen und durch Artikel 5 GG geschützt aber das C das gesagt habe, ist eine Tatsachenbehauptung.

Diese ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Entweder C hat dies gesagt oder C hat es nicht gesagt.

Für den Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, dass die Tatsachenbehauptung falsch ist, dass C dies also in Wirklichkeit nicht gesagt hat.

Dann wäre erforderlich, dass derjenige der behauptet, C hätte dies gesagt wider besseres Wissen handelt. Dass heißt, er müsste gewusst haben, dass C dies nicht gesagt hat.

Wenn der Täter nicht gewusst hat, ob C das gesagt hat, ist der Tatbestand des § 187 StGB nicht erfüllt. es könnte jedoch der Tatbestand des § 186 StGB Üble Nachrede erfüllt sein. Hierbei würde es ausreichen, dass sich nicht beweisen lässt, das C das gesagt hat.

Die weitere Prüfung ist bei § 187 StGB und § 186 StGB gleich.

Die Behauptung C hätte das gesagt muss geeignet sein, den C verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die Tatvariante verächtlich zu machen, kann hier wohl ausgeschlossen werden.

In der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen könnte vorliegen, wenn C und die Mehrheit der Auffassung sind, dass A und B gute Trainer seien.

Wenn C nun Sportkommentare verfasst und verkauft, die A und B als gute Trainer loben, kann die unwahre Behauptung C hätte gesagt, dass A und B schlechte Trainer seien, dazu führen, dass sich die Sportkommentare des C schlechter verkaufen, weil die potentiellen Kunden denken, dass C keine Ahnung hat.
Somit kann die unwahre Behauptung C hätte dies gesagt geeignet sein, den C in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt. § 194 StGB . Die Antragsfrist beträgt 3 Monate § 77b StGB .
Antragsberechtigt ist der C weil er der geschädigte einer möglichen Verleumdung oder Üblen Nachrede ist.

A und B sind nicht antragsberechtigt, da sie nicht die Geschädigten sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2020 | 12:25

Ja, aber wenn C Herrn A und Herrn B gar nicht kennt und es nur so sagt, weil er es auch gehört hat? C hat es D im Gespräch mal gesagt und D hat es dann A und B so weitergegeben, dass C diese subjektive Meinung, die ja keiner beurteilen kann, ob ein Trainer gut oder schlecht oder hässlich ist... von ihnen hat.
D hat aber gleich gesagt, dass er das nicht glaubt, was C sagt uns möchte sich vom Gegenteil überzeugen. D hat also nur die subjektive Meinung eines anderen wiedergegeben, möchte sich selbst davon überzeugen, weil er es ja auch nicht glaubt. um Streit zu vermeiden, hat er sich entschuldigt, weil C sonst anzeigt. Also müsste C nicht anzeigen, wenn D es unterlässt.

Das klingt wie Klatsch und Tratsch ... zudem sind die Trainer A und B freiberuflich und Rentner.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2020 | 12:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Behauptung A und B seien schlechte Trainer sind unbedenklich.

Bedenklich ist die Behauptung des D dass C dies gesagt hat, wenn D nicht beweisen kann, dass C das wirklich gesagt hat.

Ob C ein Motiv hat, den D anzuzeigen, lässt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht feststellen.
Ich habe nur geprüft, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen C die Möglichkeit dazu hat.

Mit freundlichen Grüßen

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