13. Juli 2020
|
02:55
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nein, eine Anzeige hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.
§ 187 StGB (Zitat)
[i]Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[/i]
Es fehlt schon an den notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen.
"Wider besseren Wissen", d.h. Sie müssten vom Gegenteil schon überzeugt sein (Falschbehauptung)
"unwahre Tatsache" es muss für Sie schon bewusst falsch sein, was Sie äußern.
"Verächtlichmachung" es muss die Person über das üblich Maß hinaus kränken.#
"Herabwürdigen" auf verletzende Weise nicht mit dem nötigen Respekt, nicht seiner Würde, seinem Wert entsprechend müssten Sie den Trainer behandeln.
All dies trifft vorliegend nicht zu.
Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass Sie sich gemäß Ihrer Erklärung gerade vom Gegenteil überzeugen wollen, und der Behauptung für sich genommen nicht (noch nicht) zustimmen.
Gleiches gilt für die Behauptung der Bunddestraiener hat keine Ahnung vom Fussball.
Demzufolge kann er Sie zwar anzeigen, aber dabei käme nichts heraus, da Sie sich mit Ihrer Erklärung nicht strafbar gemacht haben, da Sie lediglich eine subjektive Meinung (Art. 5 GG) eines anderen wiedergegeben haben, die weder verächtlich noch beleidigend im strafrechtlichen Sinne ist und welche Sie selbst nicht per se glauben, sondern sich vom Gegenteil überzeugt wissen wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke