Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist notwendiger Bestandteil einer strafbewährten Unterlassungserklärung und soll den Verletzer davon abhalten, zukünftig weitere Verstöße der selben Art zu begehen. Dementsprechend ist auch die Höhe der Vertragsstrafe so zu wählen, dass eine abschreckende Wirkung erreicht werden kann. Allerdings darf der gewählte Betrag auch keine astronomischen Höhen erreichen. Vertragsstrafen zwischen 5.000 und 10.000 € sind in vergleichbaren Fällen absolut die Regel.. In Ihrem Fall deutet der Umstand, dass Sie trotz einer vereinbarten Vertragstrafe von 7.500 € nicht vor einer Widerholung zurückgeschreckt haben allerdings darauf hin, dass die Höhe der Strafe eher zu niedrig bemessen gewesen ist.
Der gegnerische Rechtsanwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten und ist in keinem Fall verpflichtet, Sie auf die Möglichkeit der Modifikation der vorgelegten Unterlassungserklärung oder andere Rechte hinzuweisen. Hierzu hätten Sie sich rechtzeitig selbst um fachlichen Rat kümmern müssen. Dies hätte Ihnen meines Erachtens auch eine Menge Geld gespart.
Der Auskunftsanspruch des Markenrechtsinhabers und damit Ihre Pflicht zur Auskunftserteilung ist unmittelbare Folge der vorliegenden Markenrechtsverletzung. Die Auskunftspflicht besteht auch unabhängig davon, ob Sie die Uhren als Privatperson oder als Unternehmer veräußert haben und besteht insbesondere auch nach Abschluss der Geschäfte fort. Hintergrund des Auskunftsanspruchs ist, dem verletzten Markenrechtsinhaber die Möglichkeit zu geben, den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu beziffern. Dies kann er nur aufgrund Ihrer Auskünfte über den Umfang der getätigten Geschäfte.
Der Gegenstandswert in Markenrechtssachen richtet sich im Allgemeinen nach dem jährlichen Umsatz des Markenrechtsinhabers mit dem betreffenden Produkt. Die Streitwerte liegen selten unter 50.000,00 EUR, bewegen sich allerdings häufig in Bereichen darüber. Ob der Streitwert hier richtig angesetzt worden ist kann von hier aus nicht beurteilt werden. Allerdings kommt es im Rahmen der außergerichtlichen Gespräche bei vergleichbaren Streitigkeiten aufgrund der Unsicherheit beim Streitwert meistens zu einer angemessenen Reduzierung, mit der Folge, dass sich dann auch die Rechtsanwaltsgebühren, die sich ja nach dem Streitwert richten, ebenfalls reduzieren. In Ihrem Fall hat der gegnerische Kollege den Streitwert auf 130.000 € festgelegt. Hiergegen hätten Sie einwenden können, dass der Streitwert zu hoch ist und z.B. die Rechtsanwaltskosten lediglich auf Basis eines Streitwertes von 50.000 € bezahlen können. Es wäre dann Sache des Anwalts gewesen, in einem gerichtlichen Verfahren seine vollen Gebühren einzuklagen und hierzu nachzuweisen, dass der Streitwert tatsächlich 130.000 € beträgt. Dies wird nur selten gemacht.
Niemand kann von Ihnen darüber Auskunft verlangen, wie viele Uhren Sie einführen wollten. Lediglich die tatsächlich von Ihnen getätigten Geschäfte können Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. Wenn Ihre Auskunft unrichtig sein sollte, ist dies weder strafbar (solange Sie die Richtigkeit nicht an Eides statt versichern), noch können Ihnen hieraus unmittelbar Nachteile erwachsen. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Gegenseite, wenn sie von der Unwahrheit Ihrer Angaben erfährt, Klage auf Auskunftserteilung erhebt, mit der Folge, dass Sie die Kosten hierfür tragen müssten. Diese Gefahr ist aber als eher gering einzuschätzen.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens würden sich die Kosten nach dem Streitwert richten. Bei 130.000 € würde das Prozesskostenrisiko ca. 11.960,00 EUR betragen. Dieser Betrag umfasst die Kosten für die Rechtsanwälte von Kläger und Beklagtem sowie die Gerichtskosten und ist in voller Höhe von der unterlegenen Partei zu zahlen. Zuständiges Gericht wäre das Gericht an Ihrem Wohnort. Ihre Rechtsschutzversicherung würde die Kosten nur dann übernehmen, wenn eine Verteidigung nicht mutwillig wäre, d.h. Aussicht auf Erfolg hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Sie offensichtlich das Markenrecht des Klägers verletzt haben. In den meisten Versicherungsbedingungen sind zudem Streitigkeiten wg. der Verletzung von Markenrechten von der Deckung ausgeschlossen. Die Einzelheiten hierzu können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Sie einige Euro hätten sparen können, wenn Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat eingeholt hätten. Für zukünftige Fälle der geschilderten Art, bzw. eine Vorab-Prüfung der von Ihnen ins Auge gefassten Verkäufe auf evtl. Rechtsverletzungen stehe ich gern zur Verfügung.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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