Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Sofern Sie Rechte Dritter, hier Markenrechte, verletzen, kann der Dritte sich zur Wehr setzen. Richtiges Mittel ist hierbei die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Der Dritte darf sich zur Durchsetzung seiner Rechte eines Anwaltes bedienen; dessen Kosten fallen grundsätzlich Ihnen zur Last.
Fraglich ist nur, aus welchem Gegenstandswert die Kosten zu Berechnen sind. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist dabei nicht zu beanstanden.
Gegenstandswerte von 50000€ sind keine Seltenheit und daher nicht grundsätzlich zu beanstanden. Ob dieser in Ihrem Fall angemessen ist, kann auf Grund Ihrer Schilderung jedoch bezweifelt werden.
Ich rate Ihnen mit dem Kollegen zu telefonieren und sich zur Abgabe der Unterlassungserklärung bereit zu erklären. Sprechen Sie den Gegenstandswert an und versuchen Sie, die Kostennote entsprechend korrigiert zu bekommen.
Geben Sie – sofern die Rechtsverletzung klar ist – die Unterlassungserklärung ab, um so einen Prozess zu verhindern. Streichen Sie, wie Sie zutreffend anführten, die Kostentragungspflicht.
Versuchen Sie sich wie gesagt zu einigen; im Zweifel wird die Gegenseite die Rechtsanwalt-Kosten im Gerichtswege gegen Sie geltend machen müssen. Meist lässt sich dies jedoch verhindern.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt