Sehr geehrter Ratsuchender,
aus der Inhaberschaft einer Domain unter einer bestimmten Top Level Domain ergibt sich nicht zwingend das Recht auf eine geleichnamige Domain unter einer anderen Top Level Domain. Im Beispiel hat also der Inhaber von schrank.de nicht per se ein Anrecht auf schrank.eu.
Hinzu kommt, dass es in Ihren Beispielen um Gattungsdomains geht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Gattungsdomains nicht freihaltebedürftig, so dass die Verwendung von Gattungsdomains nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht führt. Bekannte Beispiele sind BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 216/99
(mitwohnzentrale.de) oder BGH, Beschl. v. 25.11.2002, AnwZ (B) 41/02
(presserecht.de).
Trotzdem ist im Einzelfall Vorsicht geboten. Denn ein Recht auf eine anderweitige TLD kann sich aus den Rechten ergeben, die der Inhaber der Domain unter einer anderen TLD hat, nämlich: Inhaberschaft an einer Marke, eines besonderen Namensrechts oder Markenschutz über eine Geschäftsbezeichnung oder einen Werktitel. Probleme können sich als z.B. dann ergeben, wenn schrank.de von einem Unternehmen belegt wäre, welches unter Schrank & Söhne GmbH firmiert, so dass in diesem Fall nicht wirklich eine Gattungsdomain vorliegt.
Da es hier speziell um die TLD .eu geht, gebe ich noch zu bedenken, dass derzeit noch unklar ist, inwieweit hier berechtigte Ansprüche bestehen. Grundsätzlich wird man wohl an der Rechtsprechung festhalten müssen, wonach TLDs keine Unterscheidungskraft haben (mit der angesprochenen Folge, dass bei Rechten an einer TLD dadurch Rechte an anderen TLDs aus markenrechtlichen Gesichtspunkten folgen können). Andererseits sind die neuen TLDs aber auch dafür eingeführt worden, um Entscheidungskraft zu entfalten (wie imnsbesondere .aero oder .museum). Bisher ist aber noch nicht abzusehen, wie Gerichte entscheiden werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich .eu derzeit sogar erst im Sunrise befindet.
Ich kann also als Fazit nur dringend raten, sicherheitshalber zumindest eine Markenrecherche bezüglich der anvisierten Domains durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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