Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Fragen
Beim Interessenverbund Deutsches Network Information Center (IV-DENIC) werden alle registrierten Domain-Namen u.a. mit „de“-Suffix gespeichert. Hier kann man abrufen, welcher Domain-Name von welcher Person bzw. Unternehmung registriert wurde. Außerdem sind auf den Internet-Seiten die aktuellen Vergabebestimmungen für „de“-Domains" abgedruckt.
Wenn ein Domain-Name bereits registriert wurde, auf den Sie ein Anrecht haben, sollten Sie dem Inhaber des Domain-Namens ein Schreiben schicken, in dem Sie die Freigabe des Domain-Namens fordern. Hat dieser Versuch keinen Erfolg, ist es angeraten einen Anwalt einzuschalten, der die Ansprüche notfalls auch vor Gericht durchsetz.
Ein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain kann sich nicht nur aus Kennzeichenrecht, sondern auch aus namensrechtlicher Hinsicht, das heißt aus dem BGB, ergeben. Dies hat jetzt das LG Schwerin in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung nochmals bestätigt (vgl. LG Schwerin, Urt. v. 14.03.2008 – 3 O 668/06
).
Hier müsste der Anspruch also gegen den aktuellen Domaininhaber geltend gemacht werden. Wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, kommt nur eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.
Hier kann der Anspruch auf § 14 MarkenG
, § 1004 BGB
, § 12 BGB
sowie §§ 3
, 4 Nr. 10 UWG
gestützt werden.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der zuerst eine Domain registriert auch das Recht auf diese Domain hat. Ansprüche auf Freigabe der Domain können sich jedoch aus dem Namensrecht nach § 12 BGB
oder aus §14 MarkenG
ergeben, wenn die in der Domain enthalten Worte einen von Ihnen zu beanspruchenden Eigennamen darstellen oder wenn diese durch eine Markeneintragung zu Ihren Gunsten geschützt sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Domain auch im Internet tatsächlich verwendet wird.
Ob dies allerdings Aussicht auf Erfolgt hat, kann nicht abschließend beurteilt werden. Es kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund die erwähnte GmbH die Domain hat eintragen lassen und welchen Grund Sie aufweisen, die Domain besitzen zu wollen. Als Grund ist hier nicht ausreichend, dass Sie den Namen tragen.
2. Kosten
Kosten fallen hier für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts an. Weiterhin fallen Gerichtskosten an.
Die Höhe der entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem so genannten Streitwert. Dieser wird durch das Gericht festgesetzt und bemisst sich nach dem mutmaßlichen Interesse des Anspruchstellers. Bei Rechtsstreitigkeiten um eine Domain, wird der Streitwert durch die Gerichte unterschiedlich hoch angesetzt.
Regelmäßig dürfte bei Domainstreitigkeiten von einem Streitwert von 50.000,00 € ausgegangen werden; wenn bei Ihnen eher private Interessen zugrunde liegen auch etwas geringer.
Unter Annahme eines Streitwerts von 50.000,00 € entstehen für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts Gebühren in Höhe von 1.379,80 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für ein vorgerichtliches Tätigwerden.
Ferner sind für die Erhebung einer Klage Gerichtskosten in Höhe von drei Gebühren fällig (bei 50.000,00 € Streitwert: je Gebühr 456,00 €), welche nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls die unterliegende Partei zu tragen hat.
In welcher Höhe hier aber tatsächlich Kosten anfallen, kann daher nicht abschließend beurteilt werden. Weiterhin fallen dann auch Kosten für die Registrierung der Domain an.
Sie sollten einen Rechtsanwalt mit der genaueren Prüfung des Vorgehens beauftragen. Gern steht Ihnen meine Kanzlei hier zur Verfügung.
Sie sollten dann abwägen, wie wichtig Ihnen die Domain ist und dann abschätzen, ob die anfallenden Kosten dazu in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
3. Weiteres Vorgehen
Die Beantwortung der Frage stellt lediglich eine erste überschlägige Beurteilung des Falles dar.
Es ist hier zwingend erforderlich, den Sachverhalt ausführlich und unter Zugrundelegung sämtlicher Aspekte zu prüfen. Dafür würde ich die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehene Beratungsgebühr in Höhe von 190,00 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 226,10 €) ansetzen, wobei ein Teilbetrag der bisher bezahlten Gebühr in Höhe von 30,00 € angerechnet würde. Mithin fallen hier dann Kosten in Höhe von 196,10 € an.
Für den Fall, dass die Prüfung ergibt, dass ein Vorgehen gegen den bisherigen Domaininhaber nicht völlig aussichtslos ist, vertrete ich Ihre Interessen auch gern im außergerichtlichen Bereich. Hierfür würden weitere Kosten anfallen, auf welche die bisherigen Beratungskosten angerechnet würden.
Für den Fall eines darüber hinausgehenden gerichtlichen Vorgehens muss dann eine neue Absprache (auch und insbesondere hinsichtlich der Kosten) getroffen werden.
Wenn Sie insoweit mit dem Vorgehen einverstanden sind, darf ich Sie bitten, sich an mich zu wenden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 29.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen