Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Ihrerseits eine Vorfahrtsverletzung gegeben ist, an welcher nicht "zu rütteln" ist.
Soweit es um die Forderung des Unfallgegners geht, wird sich dieser an Sie als Unfallverursacher halten. Eine andere Frage ist, ob Sie gegebenenfalls bei der Gemeinde oder aber einem der Grundstückeigentümer Regress nehmen können. Ein solcher Regressanspruch, welcher sehr stark von den örtlichen Begebenheiten und den Umständen des Einzelfalls abhängt, besteht aus meiner Sicht eher nicht. Doch selbst wenn man einen solchen Anspruch grundsätzlich andenken wollte, dürfte "spätestens Ihr Verschulden" an dem Zustandekommen des Unfall dazu führen, dass ein solcher Anspruch ausscheidet. Denn in § 8 Abs. 2
der Straßenverkehrsordnung heißt es:
"Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist."
Nach dieser Vorschrift hätten Sie auf Grund der schlechten Einsehbarkeit im Zweifel von Ihrem Fahrrad absteigen müssen oder aber sich nur sehr langsam in die Kreuzung vortasten dürfen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben kann. Ich hoffe dennoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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