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Verkehrsunfall wegen schwer einsehbarer Seitenstraße - wer haftet für Sachschäden?

30. April 2015 13:50 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Flamming

Zusammenfassung

An schlecht einsehbaren Kreuzungen ist der Verkehrsteilnehmer gehalten sich im Zweifel vorsichtig und langsam in die Kreuzung hineinzutasten.

Während der Fahrt mit dem Privatfahrrad von der Arbeit auf direktem Weg nach Hause hatte ich einen Wegeunfall und habe dabei ein fremdes Fahrzeug beschädigt.
Ich fuhr mit dem Fahrrad auf einer Seitenstraße, die nur für Fußgänger und Fahrradfahrer freigegen ist, und welche auf beiden Seiten durch eine mehr als 2 m hohe Bepflanzung praktisch nicht einsehbar ist.
Der gegnerische PKW kam von links - auf der die Seitenstraße kreuzende Vorfahrtsstraße fahrend.
Ich habe keine Privathaftpflichtversicherung.

Frage: Haftet die Gemeinde (wegen ev. fehlender Pflenzverordnung oder deren Nichtdurchsetzung) und/oder der angrenzende Grundstückseigentümer (Nichteinhaltung einer ev. existierenden Pflanzverornung) oder eine seiner Versicherungen (welche?) für den Schaden am fremden Fahrzeug?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:

Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Ihrerseits eine Vorfahrtsverletzung gegeben ist, an welcher nicht "zu rütteln" ist.

Soweit es um die Forderung des Unfallgegners geht, wird sich dieser an Sie als Unfallverursacher halten. Eine andere Frage ist, ob Sie gegebenenfalls bei der Gemeinde oder aber einem der Grundstückeigentümer Regress nehmen können. Ein solcher Regressanspruch, welcher sehr stark von den örtlichen Begebenheiten und den Umständen des Einzelfalls abhängt, besteht aus meiner Sicht eher nicht. Doch selbst wenn man einen solchen Anspruch grundsätzlich andenken wollte, dürfte "spätestens Ihr Verschulden" an dem Zustandekommen des Unfall dazu führen, dass ein solcher Anspruch ausscheidet. Denn in § 8 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung heißt es:

"Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist."

Nach dieser Vorschrift hätten Sie auf Grund der schlechten Einsehbarkeit im Zweifel von Ihrem Fahrrad absteigen müssen oder aber sich nur sehr langsam in die Kreuzung vortasten dürfen.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben kann. Ich hoffe dennoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Freundliche Grüße

Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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