Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen,
1) "Ist es sinnvoll den Strafbefehl anzunehmen?"
2) "Gibt es zusätzlich Punkte in Flensburg?",
beantworte ich wie folgt.
1.
Der Strafvorwurf lautet auf fahrlässige Körperverletzung.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Unfall und Verletzung der Radfahrerin für Sie vorhersehbar und vermeidbar waren.
Ein Radweg von 1,5 m ist nicht besonders breit. Unter Berücksichtigung der Lenkerbreiten einer gewissen Schwankung der Fahrspur und eines einzuhaltenden Sicherheitsabstandes beim Überholen, wäre es vermutlich richtiger gewesen nicht zu überholen.
Es liegt zumindest ein verkehrswidriges Verhalten (Rechts-Überholen) Ihrerseits vor, wobei unglücklicherweise Jemand zu Schaden gekommen ist.
Dass die Unfallverletzte möglicherweise schlecht sieht, wird Sie nicht entlasten können, da Sie nicht nach hinten sehen muss.
Entscheidend wird auch sein, dass die Zeugen eher zu Ihren Lasten aussagen.
Um sicher zu gehen, können Sie fristwahrend Einspruch einlegen und mittels eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin Akteneinsicht nehmen.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl führt zu einer öffentlichen Verhandlung und zur Ladung der Zeugen.
Die 600 € Euro setzen sich aus einer bestimmten Anzahl an Tagessätzen und einer Tagessatzhöhe zusammen, wahrscheinlich 30 x 20.
Diese Strafe hält sich im untersten Bereich den Möglichen.
Im Verfahren könnte auch eine höhere Strafe herauskommen.
> Vorbehaltlich der Akteneinsicht ist es sinnvoll, den Strafbefehl anzunehmen.
2.
> Bei fahrlässiger Körperverletzung gibt es - soweit nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet worden ist - keine Punkte (Anlage 13 zu § 40 FeV; Nr. 1.2 und 2.1.2)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
der Radweg hat hier mit 1,5m die breiteste Stelle, in der gesamten, über Kilometer gemessenen Straßenführung. Ich befahre ihn über Jahrzehnte u. werde dort regelmäßig, ohne Komplikationen, viel öfter selbst überholt. Aus meiner Sicht hätte mich die Unfallgegnerin sehen müssen, als ich während des Überholvorgangs, mit ihr auf gleicher Höhe war. Dies ist wegen ihres massiv eingeschränkten Sehvermögens u. Sehfeldes aber nicht geschehen. Deshalb stellt sich die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer, der in seiner Wahrnehmung derart eingeschränkt, nicht gleichzusetzen ist, mit einem alkoholisierten Verkehrsteilnehmer. Beide sind doch gar nicht bzw. nur eingeschränkt verkehrstüchtig.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbst wenn man Ihrer Argumentation folgte, ändert das nichts am Fahrlässigkeitsvorwurf.
Das Rechtsüberholverbot dient gerade der Verhinderung von Unfällen. Die Gefahr des Rechtsüberholens hat sich verwirklicht und das wird Ihnen vorgeworfen.
Auf eine Mithaftung wie im Zivilrecht können Sie sich nicht berufen.
Die Strafbarkeit entfällt nicht. Lediglich die Höhe der Strafe könnte niedriger anzusetzen sein.
Niedriger als bereits festgesetzt ist aber kaum möglich bzw. üblich.
Wenn Sie die gleiche Geschwindigkeit gehabt hätten, könnte ich Ihrer Argumentation (zivilrechtlich) folgen. Da Sie aber überholten, müssen Sie schneller gewesen sein.
Sie fragten, ob es sinnvoll ist, den Strafbefehl zu akzeptieren. Das sehe ich so.
Nichtsdestotrotz können Sie Einspruch einlegen und ein Gericht entscheiden lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt