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Verkehrsunfall beim versuchten Einparken

22. November 2018 10:49 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,

kurze Beschreibung: Ich war mit meinem Fahrzeug auf der Straße unterwegs. Rechts neben der Straße war ein freier Parkplatz. Ich hielt an, um Rückwärts einzuparken. In diesem Augenblick fuhr von links ein PKW aus einem Privaten Stellplatz rückwärts über den Gehweg und die Straße und traf mein Auto vorne links am Kotflügel. Die Unfallgegnerin sagte noch am Unfallort aus, sie hätte nicht nach hinten geschaut, hier käme ja sonst nie was.

Die gegnerische Versicherung teilt mir jetzt mit: Da ich einparken wollte, hätte ich laut STVO einen Einweiser benötigt. Dabei spiele es keine Rolle, ob mein Fahrzeug noch stand oder in bereits in Bewegung war. Deshalb habe ich jetzt von der gegnerischen Versicherung eine Teilschuld von 50% zugesprochen bekommen.

Wie ist hier die Situation zu bewerten?

Danke im Voraus!

Viele Grüße

22. November 2018 | 13:04

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung muss die gegnerische Versicherung den Schaden vollständig regulieren.

Da die Gegenseite gegen Ihr Fahrzeug gefahren ist, kommt es nicht darauf an ob Sie verpflichtet gewesen wären sich einweisen zu lassen. Dies wäre nur dann notwendig, wenn Sie durch das eigene Rangieren eine Gefahr gesetzt hätten.

Dies ist jedoch nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Dies gilt erst recht, wenn Sie gestanden haben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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