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Verkehrsunfall 50:50; Leihwagenkosten

| 3. Juli 2015 10:48 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Zusammenfassung

Zu Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einem Supermarktparkplatzunfall steht die Schuldfrage fest (50:50). Strittig ist noch die Leihwagenabrechnung. Ich fahre einen einjährigen NIssan NV 200 und habe für fünf Tage einen Nissan Almera (7 Jahre alt) gefahren.

Das Autohaus, das meinen Unfallschaden repariert, rechnet nun aber einen Quasquai für 10 Tage mit über 770 Euro ab.

Meine Fragen:

Richtet sich die Erstattung nach dem tatsächlich (niedrigeren) in Ansrpuch genommen Fahrzeug oder kann das Autohaus ein nie genommenes Vergleichsfahrzeug (hier: Nissan Quasquai) abrechnen?

Sind die per Gutachten geschätzten 10 Tage Werkstatt maßgenbend oder die tatsächlich angefallenen 5 Tage?

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ihre Angaben verstehe ich so, dass das Autohaus Ihnen auch den Mietwagen vermietet hat.

Das Autohaus kann Ihnen natürlich nur das tatsächlich angemietete Fahrzeug für die tatsächliche Mietdauer in Rechnung stellen.

Das Gutachten war nur eine Schätzung.

2.
Bei einer Haftungsverteilung 50 : 50 erhalten Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung (nur) die Hälfte des Ihnen infolge des Unfalls entstandenen Schadens erstattet, die andere Hälfte müssen Sie selbst bezahlen.

Genauso erhält der Unfallgegner von Ihrer Haftpflichtversicherung nur die Hälfte des ihm entsandenen Unfallschadens erstattet.

3.
Sie sollten die Mietwagenrechnung beanstanden und um eine korrekte Rechnung bitten. Möglicherweise hat sich das Autohaus vertan.

4.
Falls gegnüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgrund einer falschen Rechnung überhöhte Mietwagenkosten geltend gemacht würden, könnte dies im Übrigen als Betrug (§ 263 StGB ) gewertet werden.

Auch unter diesem Gesichtspunkt sollten Sie die Mietwagenrechnung beanstanden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. Juli 2015 | 17:11

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