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Verkehrsordnungswidrigkeit, Verjährung eingetreten?

| 23. Oktober 2019 21:56 |
Preis: 25,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


07:22

Habe eine Mahnung vom 14.10.2019 erhalten über folgende Verkehrsordnungswidrigkeit:
Tattag: 27.03.2017 Tatvorwurf: Handy am PKW Steuer, Polizist hat mich damals angehalten
Bußgeldbescheid laut Stadtkasse erhalten am 19.06.2017, 88,50 €, fällig am 21.07.2017 ( mir ist nicht bewusst, dass ich den Bescheid jemals erhalten habe )
danach keine Kommunikation, nun Mahnung vom 14.10.2019 mit Mahngebühren 6€ Endbetrag 94,50€.
Muss ich das Bußgeld begleichen oder ist dies schon verjährt bzw. soll ich Einspruch einlegen?
Danke für Ihre Antwort.
Yvonne

23. Oktober 2019 | 22:21

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

die Behörde muss nachweisen, dass Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben. Kann sie dies nicht, wäre die Tat verjährt.

Andernfalls, wenn eine Zustellung nachgewiesen würde, liegt die Vollstreckungsverjährung hier bei drei Jahren nach Rechtskraft, daher noch innerhalb der Frist.

Insofern biete sich eine Akteneinsicht an, um die Zustellungen überprüfen zu können.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2019 | 23:04

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,

danke für Ihre schnelle und präzise Rückantwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe kann ich von der Behörde einen Zustellbeweis anfordern und ich muss nicht zahlen bevor die Behörde mir diesen nachgewiesen hat?
Danke Ihnen für die Einschätzung.
LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2019 | 07:22

Sehr geehrter Fragesteller,

absolut korrekt. Achten Sie dabei auch auf die Übereinstimmung mit Ihrer Meldeadresse.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2019 | 23:12

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