Sehr geehrter Fragesteller,
die Behörde muss nachweisen, dass Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben. Kann sie dies nicht, wäre die Tat verjährt.
Andernfalls, wenn eine Zustellung nachgewiesen würde, liegt die Vollstreckungsverjährung hier bei drei Jahren nach Rechtskraft, daher noch innerhalb der Frist.
Insofern biete sich eine Akteneinsicht an, um die Zustellungen überprüfen zu können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
danke für Ihre schnelle und präzise Rückantwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe kann ich von der Behörde einen Zustellbeweis anfordern und ich muss nicht zahlen bevor die Behörde mir diesen nachgewiesen hat?
Danke Ihnen für die Einschätzung.
LG
Sehr geehrter Fragesteller,
absolut korrekt. Achten Sie dabei auch auf die Übereinstimmung mit Ihrer Meldeadresse.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt