Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Im Falle einer Scheidung wird auf Antrag eines Ehegatten auch die Frage des Zugewinnausgleiches geregelt, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der Ehegatte, welcher in der Ehezeit mehr Zugewinn als der andere Ehegatte erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.
In das Endvermögen Ihrer Ehefrau fallen somit grundsätzlich die Bilder oder, sofern sie über deren Verkaufserlös zum Stichtag noch verfügt, der entsprechende Betrag.
Insofern würde ein Ausgleich dieser Vermögenswerte über den Zugewinnausgleich realisiert werden.
Ein über den Zugewinnausgleich hinausgehender Anspruch kommt nur in extremen Ausnahmefällen, mithin dann in Betracht, wenn die güterrechtliche Ausgleichsregelung nicht ausreicht, um ein schlechthin unangemessenes und untragbares Ergebnis zu vermeiden.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
10. Februar 2009
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16:47
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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