Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Sie haben grundsätzlich Recht. Die Urteile des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2012) und auch des BGH (Urteil vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08
) erlauben grundsätzlich den Verkauf gebrauchter Software.
Aber gerade Microsoft hält sich nicht daran und lässt immer wieder anonyme Käufe von eigenen Sachverständigen prüfen, welche dann jedes Mal feststellen, dass die Software eine Fälschung ist.
Dann kommt das Abmahnschreiben der Kanzlei FPS aus Frankfurt. Und dem stellen sich die wenigsten Mandanten entgegen, selbst bei guten Chancen.
Die Bitkom gibt einen Leitfaden http://www.bitkom.org/de/themen/38337_65848.aspx heraus zum Verkauf von gebrauchter Software. Wenn man sich an den hält, dann funktioniert dies auch rechtssicher.
Es ist hierbei aber immer zu beachten, dass man selbst genau Kenntnis davon hat, woher die Lizenz ist und ob der Verkäufer diese tatsächlich rechtmäßig erworben hat. Denn nur dann kann man mit seinem eigenen Namen auch für die Rechtmäßigkeit der dann weiterverkauften Software gerade stehen.
Und wenn dann der Vorverkäufer die eigene Lizenz auch gelöscht hat und keine Kopie auf seinen Geräten hat, dann kann der Verkauf folgenlos erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Sehr geehrter Herr Gerth,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Jedoch ist mir immer noch nicht klar:
Microsoft gibt die Lizenznummern doch heraus bzw. stellt diese zur Verfügung.
Wieso kann ich mit einer "gefälschten" Nummer eigentlich die Software sodann freischalten?
Wie hafte ich sodann, wenn mir der Käufer ja diese Nummer als "legal" verkauft?
Vielen Dank.
Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
Microsoft behauptet in den mir vorliegenden Abmahnungen immer, dass die Lizenzen auf jemand anderen lauten, dass es sich um nachgemachte Datenträger oder Lizenz-Keys/Product-Keys handelt oder dass die Software aus Volumenlizenzen stammen, die nicht hätten getrennt werden dürfen.
Wenn Sie die Lizenzen verkaufen haften Sie voll und ganz. Wenn Sie Ihre AGB oder Verträge so gestalten, dass der Verkäufer Ihnen gegenüber versichert, dass es sich um Originalware handelt und er Sie von allen Forderungen der Microsoft Corporation freistellt, dann wären im falle von Abmahnungen zumindest die Kosten weiterzureichen. Nach außen haften aber erst einmal Sie für die Qualität der Software und damit für die Echtheit.
Freischalten kann man erst einmal alle Softwarekeys von Microsoft, da zumeist Lizenzen aus sog. Volumenverträgen im Umlauf sind, bei denen viele Lizenzen ungenutzt geblieben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz