Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Als erstes ist Ihnen dringend anzuraten, ab sofort keine Artikel mehr zu verkaufen, bei denen die Echtheit nicht zweifelsfrei feststeht.
Zunächst wird auf Sie zukommen, dass Sie die beschlagnahmten Plagiate nicht zurückerhalten würden, da sie sicherlich eingezogen werden. Dies dürfte allerdings nicht das hauptsächliche Problem sein.
Viel relevanter ist die zivilrechtliche Problematik. Da nämlich der Verkauf von Plagiaten eine Markenrechtsverletzung darstellt. Der Markenrechtsinhaber kann daher gegen Sie vorgehen und beispielsweise versuchen, Auskunfts- Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies geschieht in der Regel durch ein anwaltliches Abmahnschreiben. Sollten Sie ein solches erhalten, gilt folgendes:
Auskunfts-, Vernichtungs- und Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Da eine solche Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr indiziert, sind Sie dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte Ihnen hier ein zur Unterzeichnung vorgefertigter Entwurf übersandt werden, sollten Sie den keinesfalls unterzeichnen, ohne ihn zuvor anwaltlich geprüft zu haben. Denn häufig enthält er zu weitgehende Regelungen, zu denen sich der Verletzer nicht verpflichten muss, wie beispielsweise das Anerkenntnis von Schadensersatz oder anderen Zahlungsansprüchen. In der Regel sind solche Unterlassungserklärungen zu modifizieren. Keinesfalls sollten Sie ein solches Abmahnschreiben ignorieren, da sich dann dem Risiko einer Unterlassungsklage oder eines einstweiligen Verfügungsverfahren aussetzen, das in der Regel sehr kostspieleig ist.
Anders sieht dies mit ggf. geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus. Gem. § 14 VI MarkenG sind diese nämlich verschuldensabhängig, bestehen also nur, wenn Sie Markenrechtsverletzungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben sollten. Zudem trägt hier der Gegner die Beweislast für die Verletzungen, muss also in jedem einzelnen Fall den Beweis führen können, dass es sich bei den von Ihnen verkauften Artikeln tatsächlich um Plagiate handelt.
Eine Rechtsschutzversicherung wird hierfür nicht aufkommen. Eine Rechtsschutzversicherung hat nur die Kosten für Rechtsfälle zu übernehmen, die nach Abschluss der Versicherung und Ablauf einer Wartefrist, entstehen. Maßgeblich ist hier nicht, wann ein Anspruch geltend gemacht wird, sondern wann die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Da Sie die Artikel dann vor Abschluss des Verischerungsvertrages verkauft hätten, wäre ein Versicherungsfall zu verneinen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.