Sehr geehrter Fragender,
die Übertragung eines Betriebes ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein Betrieb im Ganzen übertragen wird. Grundsätzlich ist ein Online-Shop auch als Betrieb anzusehen, wenn dies der geschäftliche Inhalt der Unternehmung ist.
In Ihrem Falle unterhalten Sie jedoch 2 Online-Shops, sodass hier die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils in beiden Online-Shops getrennte Betriebe zu sehen sind, die jeweils umsatzsteuerfrei übertragen werden könnten. Dieses ist aufgrund der bisherigen Angaben von Ihnen nicht eindeutig festzustellen.
Nutzen Sie hierbei bitte nochmal die Nachfragefunktion.
Grundsätzlich kommt es daruf an, dass für die Annahme eines Betriebes eine geschlossene selbständige Einheit vorliegt, die z.B. durch getrennte Warenein- und verkäufe, getrennte Buchführung und Gewinnermittlung, also unabhängig voneinander lebensfähige und geführte Betriebe, sich auszeichnet.
Bitte geben Sie uns daher weitere Angaben.
Ich weise allerdings jetzt darauf hin, dass die endgültige Einschätzung natürlich von Finanzamtsseite erfolgen wird, die sich nicht mit usnerer Einschätzung decken muss und daher bleibt natürlich das Risiko eines Klageverfahrens gegeben.
Ein Anspruch der Kunden ist nicht gegeben, jedoch würde ich eine Rundmail verschicken.
Der KUdnenstamm wird selbstverständlich mit übergehen, da dem Käufer ja gerade hiera gelegen sei wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Tel: 04221-983945
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Danke schonmal für die hilfreiche Antwort!
Die beiden Onlineshops sind weitgehend voneinander getrennt. Es findet eine separate Buchführung statt (allerdings über ein gemeinsames Konto). Verkäufe und Kundendaten sind ebensfalls unabhängig. Einzig bei den Einkäufen gibt es geringe Überschneidungen, da einige wenige Waren in beiden Shops vorhanden sind und vom gleichen Händler bezogen werden.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ein "Verkauf im Ganzen", den Warenbestand mit einschließt, welcher dann ebenfalls steuerfrei wäre?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragender,
der Online-Shop muss "in einem Zuge" verkauft werden mit allen Aktiva und Passiva, also allen wesentlichen Vermögnsgegenständen und somit alo auch dem Warenbestand.
Ihr Fall scheint sehr grenzwertig zu sein (gemeinsames Konto und Überschneidungen im Einkauf).
Falls Sie weitere rechtliche Beratung benötigen, würde ich mich über eine Beauftragung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter