Sehr geehrter Fragesteller,
es sollten die Teile, die nicht von der Funktion des OnePagers umfasst sind, entsprechend aus den AGB rausgenommen werden, damit der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden kann und Sie eine Abmahngefahr erreichen. Die AGB sollten daher auf jeden Fall angepasst werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
3. Februar 2017
|
10:57
Antwort
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