Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Relevant ist hier der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, daß Sie die Brillen problemlos weiterverkaufen können, wenn die Brillen zuvor legal in dem Gebiet der europäischen Union verkauft wurden.
Dementsprechend ist es unbeachtlich, wer zur Zeit die Vertriebsrechte in Deutschland hat. Beachtlich ist nur, ob der Erstverkäufer der Brillen die Verkaufsrechte für die EU oder einen Teil der EU hatte und die Brillen in der EU verkauft hat.
Dementsprechend besteht für Sie keine Gefahr, solange Sie nachweisen können, daß Sie die Brillen in der EU gekauft haben und es keine Hinweise auf einen illegalen Import oder Ähnliches gab. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Bescheinigung der freien Verkäuflichkeit in der EU seitens des Verkäufers wichtig, da er den offiziellen innereuropäischen Vertriebsweg darzustellen scheint. (Bitte insbesondere auf das Innereuropäische prüfen, dies ist der Knackpunkt.)
Ich rege daher an, der Gegenseite die juristiche Grundlage darzulegen. Sobald die Gegenseite einen Anwalt oder ein Gericht einschaltet, sollten Sie ebenfalls einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Eine Rückabwicklung empfehle ich aus juristischer Sicht nicht.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe unseren Verkäufer nochmals angeschrieben und die folgende Antwort dazu erhalten...
You have absolutely nothing to worry about. We have attached here the
sanitized invoice from Marcolin who are distributors for Chloe. These are
European goods and have free sale in Europe. No one can tell you different.
If we can be of any furhter help please get back to us
Kindest regards
Ivan
Das sollte doch dann für mich ausreichen, um unseren Kunden darüber zu informieren, das wir nicht gewillt sind, die Ware umzutauschen...
Vielen Dank!
MfG
O.J.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es sich um eine Originalrechnung aus dem damaligen Zeitraum handelt und die Warenbeschreibung etc. zu dem Vorbringen des Verkäufers paßt, reicht das aus, um die Ansprüche der Kunden abzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber