Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
So Sie tatsächlich keine Lieferzeit mit dem Käufer vereinbarten, kann ich ein Recht des Käufers, die Annahme des Gerätes zu verweigern, nicht erkennen.
Falls das Gerät auch der Artikelbeschreibung entspricht und im Übrigen technisch in Ordnung ist, sehe ich auch kein Recht des Käufers, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Anderes wäre die Rechtslage lediglich dann, falls Sie ein gewerblicher eBay-Händler wären. Dann stünde Ihrem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, welches er dann hier wohl auch wirksam ausgeübt hätte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net">www.kanzlei-kaempf.net</a>
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
nein ich bin ein privat verkäufer.
also muß er das packet annehmen und ich habe meine pflicht erfüllt. da er ein herr doktor ist droht er mir mit anzeige, anwalt und polizei, ach so, ja packet ist nagel neu und erst gekauft.
also muß ich auf nichts eingehen auch wenn er mir droht oder soll ich ihn anzeigen.
gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich nehme Bezug auf die ursprüngliche Beantwortung meiner Frage und teile Ihnen nochmals mit, dass ich auf Grund Ihrer Sachverhaltschilderung keinen Rechtsgrund für einen Rücktritt oder Widerruf des Kaufvertrags sehe.
Mithin besteht deshalb für Sie auch keine Verpflichtung, den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Ob und inwiefern vorliegend das Verhalten ihres Käufers eine strafrechtliche Relevanz entfaltet, vermag sich an Hand Ihrer Sachverhaltschilderung nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt