Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Allein die Tatsache, dass ein Kaufvertrag unter Privatleuten geschlossen worden ist (also keine Partei Unternehmer ist) führt nicht dazu, dass die Regelungen des BGB zur Sachmängelgewährleistung nicht angewendet werden können.
Im Kaufvertrag müsste hierfür ausdrücklich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein. Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist, könnte sich der Käufer allenfalls auf eine arglistige Täuschung oder die Übernahme einer Garantie berufen, § 442 S. 2 BGB
.
Sie geben an, dass die möglichen Mängel mündlich angesprochen worden sind und tragen für diese Tatsache die Beweislast, d.h. Sie benötigen Zeugen dafür, dass Sie entsprechende Hinweise gemacht haben – auch der Bekannte des Käufers kommt hierfür grundsätzlich in Frage, ist er doch als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet.
Denn wegen der Undichtigkeit des Fensters könnte das Gericht von einem Mangel im Sinne des § 434 ausgehen. § 437 Nr. 2 BGB
gestattet es dem Käufer, beim Vorliegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück zu treten. Dass der Mangel weder Ihnen noch dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war, nützt Ihnen nicht, denn es kommt auf den objektiven Umstand an, also ob der Mangel vorliegt oder nicht.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung des Sachverhalts, insbesondere des bisherigen Schriftverkehrs und ggf. der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Undichtigkeit der Seitenscheibe um eine übliche Abnutzung handelt, könnten Sie zum Beweis die EInholung eines Sachverständigengutachtens beantragen. Im Falle eines Prozessverlustes würden Sie aber mit dessen Kosten belastet.