Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Privatverkauf konnten Sie einen vollständigen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren. Eine Haftung besteht dann nur noch für solche Mängel, die Sie kannten und über die Sie den Käufer arglistig getäuscht haben bzw. für ausdrückliche Zusicherungen (§ 444 BGB
).
Nach Ihren Schilderungen ist bereits zu bezweifeln, dass ein Mangel vorliegt. Normaler Verschleiß fällt nicht unter den gesetzlichen Schutz, es sei den, es wurde etwas anderes zugesichert.
Auch kleinere Beulen stellen keinen Unfallschaden dar, der die Bezeichnung "Unfallfrei" verbietet. Im Zweifel müßte sich ein Sachverständiger das Fahrzeug ansehen.
Alles deutet auf klassische Kaufreue beim Käufer hin. Dieser beabsichtigt lediglich, den Preis weiter zu drücken. Sie sollten sich daher auf nichts einlassen und keine Zugeständnisse machen. Ignorieren Sie weitere Monierungsschreiben oder vom Käufer gesetzte Fristen. Erst wenn Sie Post von einem Anwalt erhalten oder gar dem zuständigen Amtsgericht müssen Sie unverzüglich tätig werden. Ziehen Sie in diesem Fall einen eigenen Anwalt hinzu. Dieser wird Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.
Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Verkäufer stört sich insbesondere an meiner Aussage/schriftliche Beschreibung bei Ebay, das das Fahrzeug "frei von Mängeln" sein soll.
Diese Aussage traf ich natürlich in der Annahme, daß das Fahrzeug
frei von Mängeln war, zumal mir keine bekannt gewesen waren und
ich das Fahrzeug immer gewartet habe und Mängel gleich beseitigen
ließ.
Der Käufer meinte daraufhin, daß ich das Fahrzeug bei so einer
Aussage hätte vorab komplett prüfen sollen.
Hat er damit recht ??
Arglistiges Verschweigen eines Mangels setzt zwingend die Kenntnis des Mangels beim Verläufer voraus. Daran scheint es bei Ihnen in jedem Fall zu fehlen.
Bleibt also nur noch die "Zusicherung", hier als eine mögliche "Beschaffenheitsgarantie" durch den Passus "frei von Mängeln". Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten. Bitte verwenden Sie diese Zustandsbeschreibung nie wieder. U.u. haften Sie in diesem Fall für jede offensichtliche oder verdeckte Macke des Fahrzeuges.
In Ihrem Fall sehe ich diese Haftung jedoch nicht. Eine Beschaffenheitsgarantie wurde nicht abgegeben. Es verbleibt bei dem grundsätzlich vereinbarten Ausschluß der Mängelhaftung.
Zum einen ist - wie bereits Ausgangs erwähnt - Mangel nicht gleich Mangel. Verschleiß fällt hier nicht darunter, welcher auch und gerade bei einem 11 Jahre alten PKW zu erwarten ist. Hinzu kommt Ihre fehlende Sachkunde als Privatverkäufer und die demgegenüber auf Käuferseite bei der Besichtigung "mitgebrachte" Sachkunde in Form des KFZ-Mechanikers.