Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat Ihr Bekannter das Pferd von dem Händler gekauft, wobei Ihrem Bekannten das Pferd bereits übergeben wurde, der Kaufpreis aber von Ihrem Bekannten erst später an den Händler gezahlt werden sollte. Ihr Bekannter hat das Pferd dann an Sie weiterverkauft oder Sie sind mit Zustimmung des Händlers in den Kaufvertrag Ihres Bekannten eingetreten und haben dessen Pflichten (Kaufpreiszahlung), aber auch dessen Rechte übernommen.
Aus diesem Kaufvertrag steht Ihnen aber jetzt grundsätzlich auch das Recht zum Besitz zu, so dass der Händler das Pferd nicht einfach herausfordern kann. Zudem haben zunächst Ihr Bekannter und anschließend Sie selbst das Eigentum an dem Pferd erlangt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Händler das Pferd unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat (§ 449 BGB
). Aber selbst im Falle eines Eigentumsvorbehaltes könnte der Händler das Pferd erst zurückverlangen, nachdem er vom Vertrag zurückgetreten ist, wofür er allerdings einen Rücktrittsgrund wie z.B. Zahlungsverzug benötigen würde.
Da Sie aber nachweisbar über mehrere Monate hinweg regelmäßig den Kaufpreis in Raten an den Händler gezahlt haben, ohne dass der Händler widersprochen hat, kann er sich jetzt nicht einfach darauf berufen, dass der Kaufpreis nicht gezahlt wurde. Da keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, stellt sich hier lediglich die Frage, welcher Kaufpreis für das Pferd vereinbart wurde. Sie können aber nach Ihrer Schilderung mit Hilfe Ihres Bekannten und der Kontoauszüge nachweisen, dass ein Kaufpreis von 2500,- EUR vereinbart wurde und dieser auch gezahlt wurde. Solange Ihnen der Händler nicht nachweisen kann, dass ein höherer Kaufpreis vereinbart wurde, können Sie gegenüber dem Händler deshalb sowohl die Herausgabe des Pferdes als auch eine weitere Zahlung verweigern. Zudem können Sie von dem Händler die Herausgabe der Papiere verlangen, da spätestens mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auch das Eigentum an dem Pferd auf Sie übergegangen ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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