Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für die Stellung Ihrer Anfrage, welche ich Ihnen wie folgt beantworten möchte. Vorab möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich Ihnen Ihre Frage nur anhand Ihrer Informationen beantworten kann und meine Antwort auch nur eine 1. rechtliche Einschätzung darstellt. Insbesondere dürfte bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter Umstände meine Antwort anders ausfallen.
Nun zu Ihrer Frage.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie per Telefon oder Internet eine Bestellung aufgegeben haben und die erhaltenen Artikel noch während der 14-tägigen Widerrufsfrist an das Unternehmen zurückgesandt haben. Durch die Rücksendung der bestellten Waren haben Sie auch konkludent erklärt, dass Sie an der Bestellung nicht weiter festhalten wollen und daher von dem Bestellvorgang zurücktreten wollten.
Sollte dem so sein, müsste das Unternehmen Ihnen auch den Kaufpreis erstatten.
Aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie den Sendungsnachweis an das Unternehmen haben, haben Sie auch alles Notwendige getan, um Ihrer Verpflichtung der Rücksendung der Waren oder Artikel an das Unternehmen nachzukommen. Sie haben daher Sorge dafür getragen, dass die bestellten Waren wieder in den Risikobereich des Unternehmens zurückgelangt sind.
Daher ist das Unternehmen nun verpflichtet Ihnen den Kaufpreis zu erstatten.
Sie könnten nun durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes das Unternehmen nochmals außergerichtlich dazu auffordern, Ihnen den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Sollte sich das Unternehmen trotz des Anwaltschreibens weiterhin weigern, den Kaufpreis zurückzuerstatten, dürfte Ihnen zu meinem Bedauern nur die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen das Unternehmen bleiben. Dies könnte durch den Erlass eines Mahnbescheides oder durch die Erhebung einer Klage auf Rückforderung des Kaufpreises geschehen.
Sollte das Unternehmen gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einlegen, würde sich automatisch ein gerichtliches Verfahren anschließen, sofern Sie das gerichtliche Verfahren weiterführen wollten.
In dem Verfahren müssten Sie dann nochmals darlegen, dass Sie die Artikel tatsächlich auch an das Unternehmen zurückgesandt haben und dass die Artikel auch tatsächlich dem Unternehmen zugegangen sind. Dies könnten sie zweifelsfrei durch den Sendungsnachweis erbringen. Gegebenenfalls sollten Sie von dem Transportunternehmen noch eine schrifltiche Bestätigung des Zugangsnachweises erbitten, sofern die smöglich ist. Dann hätten Sie eine nochmalige Bestätigung des Zuganges.
Das Unternehmen müsste sodann im Gegenzug Ihnen beweisen, dass Sie die Ware nicht hätten zurücksenden dürfen bzw. nicht von der Bestellung zurücktreten hätten dürfen und es daher auch keine entsprechende Rückabwicklung hätte geben dürfen. Daher müsste geprüft werden, ob Sie auch tatsächlich das Recht hatten, von der Bestellung zurückzutreten. Dies müsste jedoch das Unternehmen darlegen und Sie hätten nochmals die Möglichkeit hierauf zu erwidern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein konnte. Sollten Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
An dieser Stelle bitte ich Sie meine Antwort zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
Marktstraße 17 / 19,
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Alles richtig. Aber das Unternehmen gewährt eine 90 Tage Rückgabefrist. Die habe ich auch eingehalten.
Auszug: Wenn du mit deiner Bestellung nicht vollständig zufrieden bist, kannst du sämtliche ungeöffneten Produkte innerhalb von 90 Tagen ab dem Kauf direkt an Nu Skin zurückschicken, wenn du diese vom Unternehmen erworben hast.
Ändert dies etwas daran?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für Ihre Rückfrage und die damit verbundenen Informationen.
Anhand dieser Informationen ändert sich an meiner Antwort nichts. Wenn Sie die ungeöffneten Artikel innerhalb der Frist an das Unternehmen, bei welchem Sie die Artikel bestellt und gekauft haben, zurückgesandt haben und hierfür auch einen Nachweis haben, ist das Unternehmen verpflichtet Ihnen den bereits bezahlten Kaufpreis zu erstatten.
Das weitere Vorgehen bei einer Weigerung der Rückzahlung des Kaufpreises habe ich Ihnen ja bereits aufgezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin