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Verkauf eines GmbH`s mit selbschuldnerische Bürgschaft

6. Februar 2020 14:26 |
Preis: 25,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich werde bald meine GmbH verkaufen. Soweit ich es richtig erfahren habe gehen die Verbindlichkeiten an den Käufer rüber. Ich habe jedoch auch ein selbstschuldnerische Bürgschaft bei einer Bank.
Jetzt ist die Frage, wie kann ich mich dagegen schützen? Denn wenn der neuer Käufer die schulden nicht begleicht muss ich das trotzdem zahlen.
Kann die Bürgschaft an den neuen Käufer übertragen werden? Machen die Banken das?

7. Februar 2020 | 07:05

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nur kurz einleitend eine Klarstellung, da Sie sicherlich das richtige meinen: Die GmbH ist eine eigenen Rechtspersönlichkeit. Verbindlichkeiten der GmbH sind ausschließlich Verbindlichkeiten der GmbH. D.h. sie bleiben bei der GmbH, nur die GmbH haftet dafür, nicht aber auch Verkäufer oder Käufer.

Vor diesem Hintergrund wird manchmal auch von Vertragspartnern eine persönliche Bürgschaft des Anteilsinhabers gefordert. Diese Bürgschaft geht bei einem Verkauf der Geschäftsanteile nicht automatisch auf den Käufer der Anteile über. Banken erteilen in der Regel dann eine Befreiung des Verkäufers, wenn gleichzeitig mit dem Käufer eine neue Bürgschaft abgeschlossen wird („Übertragung"). Das setzt natürlich aber auch die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Gelingt dies nicht, sollte im Verkaufsvertrag auch geregelt werden, dass der Käufer Sie von einer Inanspruchnahme freistellen muss. Dies wäre aber nur ein Anspruch, der ggf. wirtschaftlich wertlos sein könnte. Aber dafür könnten Sie sich Sicherheiten durch den Käufer bestellen lassen, z.B. die Bürgschaft einer anderen Bank.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

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