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Verkauf eines Bungalows auf einem Pachtgrundstück

23. Mai 2020 12:24 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:30

Zusammenfassung

Muss ich für den Verkauf von einem Gartenbungalow auf einem gepachteten Grundstück Spekulationssteuer zahlen?

Grundsätzlich gilt bei einem Verkauf von Grundstücken eine Spekulationsfrist von 10 Jahren. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf innerhalb dieser Frist versteuert werden müssen. Da das Grundstück gepachtet ist, ist entscheidend, wie lange der Verkäufer Eigentümer des Bungalows war.

Wir haben vor fünf Jahren ein Gartengrundstück gepachtet und vom Vorbesitzer das darauf befindliche Bungalow samt Anpflanzungen gekauft. Gilt im Falle eines Verkaufs hier auch die so genannte Spekulationsfrist? Und müssen wir die Kaufsumme versteuern und wenn ja, in welcher Höhe?

23. Mai 2020 | 12:58

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß Par. 23 Abs. 1 S. 1 EStG beträgt die sog. Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften 10 Jahre im Hinblick auf denZeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks. Wielange der Verkäufer hier Eigentümer gewesen ist, ist mir nicht bekannt, weshalb die Frage nicht abschließend beurteilt werden kann.

Die Höhe einer möglichen Grunderwerbssteuer ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Berlin beträgt Sie beispielsweise 6,0%.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2020 | 13:15

Wir haben vor fünf Jahren den Garten gepachtet und sind nur Eigentümer des Bungalows. Trifft die Spekulationsfrist tatsächlich zu und welche Folgen hatte ein frühzeiger Verkauf?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2020 | 14:30

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn Sie das Grundstück samt Bungalow jetzt weiterverkaufen wollen, ist die oben beschriebene Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen und Sie müssten den Kaufpreis versteuern.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details Ihres Falles möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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