Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Hier ist ein Kaufvertrag wegen eines sog. versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB
erst gar nicht zustande gekommen.
Sie wollten - zumindest was die Kette als wesentlichen Teil der Kaufsache angeht - einen Centartikel verkaufen, der Käufer wollte hochpreisige Originalware kaufen. Das ist ein klassischer Einigungsmangel (Dissens), hier sogar ein Totaldissens, da offensichtlich ist, dass der Käufer überhaupt nicht geboten hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei der Kette nicht um Markenware handeln würde.
Sie sollten den Käufer auf diese Umstände hinweisen und jegliche Forderungen zurückweisen.
Wenn Sie den Gegenstand versehentlich in die Kategorie Markenartikel eingestellt haben, obwohl es sich nicht um Markenware handelt, kann darin auch ein sog. Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1
(2. Alternative) BGB vorliegen, der zur Anfechtung berechtigt.
Die Anfechtung müssten Sie dem Käufer unverzüglich erklären. Eine Anfechtungserklärung könnte man in Ihrer Aufforderung zum Abbruch der Transaktion erblicken; die Verwendung des Worts „Anfechtung" bzw. „anfechten" ist hierbei nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass Sie dem Käufer gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie sich aus den genannten Gründen (versehentliche Auswahl einer falschen Kategorie „Markenartikel") am Vertragsschluss nicht festhalten lassen wollen, und nichts anderes haben Sie auch zum Ausdruck gebracht.
Die Anfechtung führt gemäß § 142 BGB
dazu, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird und der Käufer auch insoweit keinen Anspruch auf den Artikel hat.
Durch die Anfechtung könnten Sie allerdings zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit Ihrer Willenserklärung vertraut hat (§ 122 BGB
). Auch wenn dem Käufer ein solcher Vertrauensschaden kaum entstanden sein dürfte, sollten Sie sich dennoch vorsichtshalber nur hilfsweise auf eine Anfechtung berufen und sämtliche Forderungen des Käufers mit Verweis auf den Totaldissens (§ 155 BGB
) zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte