Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal habe ich Zweifel, dass sich irgendeine Forderung nach Ihrer Schilderung tatsächlich realisieren lässt. Wahrscheinlich werden Sie hier nur Gutes Geld Schlechtem hinterher werfen.
Insbesondere werden Sie in einem Verfahren sich mit dem Einwand der falschen Beschreibung (hierfür können Sie eine Haftung nicht ausschließen) auseinandersetzen müssen. und hierfür gibt es zwei gegnerische Zeugen(!) – selbst wenn von Ihnen sicherlich alles korrekt war.
Grundsätzlich können Sie Erfüllung des Kaufvertrages Verlangen. Sie könnten auch zurücktreten (§ 323 BGB
) und Schadenersatz verlangen (§§ 325
, 281 BGB
).
Fraglich ist, ob Sie wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart haben. Qualifiziert man diese Regelung als AGB, wäre sie unwirksam (§ 309 Nr. 6 BGB
).
Ansonsten kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden (§§ 339 BGB
ff.). Diese wäre dann zu zahlen, mit deren Forderung könnten Sie nicht mehr Erfüllung verlangen. Allerdings liegt hier die Annahme nahe, dass die Vertragsstrafe relativ hoch bemessen ist – diese könnte dann durch Urteil herabgesetzt werden.
Ob Ihnen die Vertragsstrafe zusteht ist Tatfrage und kann nicht in diesem Forum beantwortet werden.
Im Hinblick auf das tatsächliche wie rechtliche Risiko kann ich nur raten, hier die weiteren Schritte gut zu überlegen.
Wenn Sie den Geldbetrag geltend machen wollen, müssen Sie diesen zunächst außergerichtlich fordern, verstreicht die Zahlungsfrist können Sie einen Mahnbescheid beantragen.
Warum derjenige so vorgeht kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Hier könnte man an einen Eingehungsbetrug denken.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die Antwort..
Also kann jemand einfach so etwas kaufen und muss es nicht bezahlen oder sehe ich das falsch?
ich habe doch rechte als verkäufer
ich meine, meine kosten, meine zeit, wer kommt für diese auf?
kann ich kein gutachten erstellen lassen,welches die beschreibung in ebay bestätigt? bringt das nichts?
Wie ich Ihnen schon geschildert habe, stehen Ihnen selbstverständlich die besagten Rechte zu.
Grundsätzlich müssen Sie als Käufer sowohl den Vertragsschluss als auch die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen.
Meine Ausführen sind auch von Kostengesichtspunkten geprägt. Sie werden für das Verfahren zunächst die Kosten (incl. Gutachter!) bezahlen müssen. Ob Sie dann das Geld und die Kosten wieder bekommen, ist fraglich. Deshalb stellt sich mE. die Frage, ob sich dieses Risiko (insbesondere im Hinblick auf die Äußerungen) lohnt.
Wenn Sie mittels Gutachter den Zustand des PKW ermitteln lassen wollen, haben Sie natürlich ein objektives Element im Vergleich zur Beschreibung. Allerdings wird dieses Privatgutachten einen evtl. gerichtlichen Gutachter nicht ersetzen.
Noch einmal: das Gesetz erlaubt ein solches Vorgehen nicht, aber die Frage ist, ob sich eine Rechtsverfolgung in Ihrem Fall lohnt – und das müssen Sie selbst entscheiden.