Sehr geehrte Ratsuchende,
die Angelegenheit ist derart undurchsichtig, dass Sie mit allen Unterlagen unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen sollten, BEVOR Sie irgendetwas unterschreiben oder machen.
Alle Unterlagen müssen geprüft werden; nur so kann eine abschließende Stellungnahme erfolgen.
Vorbehaltlich einer solchen dringend notwendigen Prüfung ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zunächst zu beachten, dass die Baugenehmigung für 4 (vier) Wohnungen erteilt worden sind, offenbar aber entgegen der Baugenehmigung 5 (fünf) Wohnungen erstellt worden sind.
So eine Abweichung von der Baugenehmigung wird nicht geduldet und es handelt es um einen sogenannten Schwarzbau. Neben einem (sicherlich fünfstelligen) Bußgeld wird auch wohl mit einem Rückbau in die Ursprungszustand zu rechnen sein.
Grundsätzlich wäre es möglich gewesen, ein Haus in einzelne Wohneinheiten aufzuteilen. neben einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (die hoffentlich vorliegt) muss es dann eine Teilungserklärung geben. Zudem muss für jede Wohnung im Sondereigentum auch immer ein Miteigentumsanteil an Flächen des Gemeinschaftseigentums bestehen.
Ob das wirklich alles so gewährleistet worden ist, sollte genau geprüft werden.
Aber eine bestimmte Mindestgröße ist nicht vorgeschrieben, so dass man - wenn alle Voraussetzungen vorliegen - auch fünf oder mehr Wohnungen hätte erstellen können. Aber hier stellt sich die Frage nicht, wenn in der Baugenehmigung von vier Wohnungen die Rede ist.
Mängel am Objekt muss die Eigentümergemeinschaft geltend machen, sofern es nicht ausschließlich Mängel am Sondereigentum (grob gesagt, der abgeschlossenen Wohnung) sind. Aber auch insoweit ist die Teilungserklärung heranzuziehen, da es auch möglich wäre, dass einzelne Eigentümer direkt und alleine vorgehen dürfen.
Ob in der Wohnung Feriengäste oder Mieter sind, spielt dabei keine Rolle.
Ob Verträge wirksam sind, der Verwalter auch in der Haftung steht (grundsätzlich schon), kann erst abschließend beurteilt werden, wenn man auch diese Unterlagen alle kennt.
Sie haben sicherlich Recht, dass Sie nun verunsichert sind und sollten bitte auch Nichts unterschreiben, ohne vorherige Gesamtprüfung. Denn so eine Unterschrift beim Notar lässt sich nicht immer rückgängig machen.
Ich vermute sehr stark, dass Sie gegen die Architektin/Maklerin vorgehen können, zumal wenn diese eine Wohnung ohne Rechnung bekommen hat. Aber auch das muss sicherlich genauer geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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