Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn Sie die GmbH-Anteil im Privatvermögen halten, löst ein Verkauf gleichwohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG aus. Dort heißt es:
"Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war."
Maßgebliches Kriterium ist daher die 1%-Grenze.
Wenn Sie nunmehr die Beteiligung in Höhe von 4,25% verkaufen, greift ebenfalls wieder das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% greift hier nicht.
Von dem Anteilsverkauf sind 40% steuerfrei und 60% steuerpflichtig. Hierauf wird sodann der persönliche Steuersatz bezogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiter helfen konnte, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Steuerrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Sehr geehrter Hr. Dr. Traub,
danke für die schnelle Antwort.
Greift auch das Teileinkünfte-Verfahren, wenn ich bereits vor 6 Jahren 2% Anteile verkauft habe, oder ist die 60/40% - Regelung nur 1x anwendbar?
Vielen Dank.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
diese Regelung greift auch in dem beschriebenen Fall.
Entscheidend ist, dass ein Anteilsverkauf von über 1% innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren erfolgt. Sodann greift immer § 17 EStG und das Teileinkünfteverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Steuerrecht