Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ab dem 01.01.2009 werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH oder Aktiengesellschaft als Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG) versteuert. Dabei kommt es anders als in der vormals geltenden Regelung nicht auf die Beteiligungshöhe an.
Der Veräußerungsgewinn, also der Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten werden unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrag i. H. v. 801 € mit der 25 % igen Abgeltungssteuer versteuert, § 32 d EStG. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer.
Bei einem Veräußerungsgewinn von EUR 100.000,- bedeute dies folgende Konstellation:
Veräußerungsgewinn EUR 100.000,-
Abzgl. Sparerfreibetrag EUR - 801,-
Abgeltungssteuer EUR 24.799,75
SoliZ 5,5 % EUR 1.363,99
Kirchensteuer EUR 2.231,98
Die steuerliche Belastung beträgt hierbei EUR 28.395,72 und damit 28,4 %.
1.2
Soweit eine Wohnsitzverlegung und damit eine Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht erwogen werden, besteht grds. für im Inland belegene Vermögenswerte eine beschränkte Steuerpflicht.
Der Veräußerungserlös von GmbH-Anteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) unterliegt dann nicht dem KapESt-Abzug, da keine auszahlende Stelle im Inland gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 Nr. 1 EStG vorhanden ist.
Da der Verkaufserlös gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht unter die beschränkte Steuerpflicht fällt, würde im Falle einer Veräußerung jedenfalls in Deutschland keine Besteuerung erfolgen.
Gleichwohl wäre aus meiner Sicht hier ein entsprechendes Szenario unter Berücksichigtung entsprechender Fristen bei einer Wohnsitzverlegung vorab durch einen Steuerberater zu prüfen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen