Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für einen Grundstückkaufvertrag, hier in Form der Veräußerung der Eigentumswohnung, ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag notwendig, wobei in der Regel die Vertragsparteien beide vor Ort anwesend sind, um die Urkunde zu unterzeichnen. Da es aber durchaus Umstände gibt, die diesem normalen Vorgang entgegenstehen, kann auch ein Vertreter tätig werden.
Es ist also grundsätzlich möglich, dass Sie sich anstelle Ihrer Mutter um den Verkauf der Immobilie kümmern.
Da es sich um den Verkauf einer Immobilie handelt, ist es indessen erforderlich, dass die Vollmacht, die hier von Ihrer Mutter erteilt wird, notariell beglaubigt sein muss, damit Sie alle Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf vornehmen können, also in der Vollmacht Ihre Mutter erklärt, dass sie Sie zum Verkauf der näher zu bezeichnenden Wohnung, ggf. zu einem bestimmten Kaufpreis sowie zur Auflassung und ggf. Belastung bevollmächtigt. Dieses Formerfordernis resultiert letztlich aus § 29 GBO.
Diese Form muss auch eingehalten werden, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht oder erteilt werden sollte.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass Ihre Mutter Sie zum Notartermin sendet , bei dem der Kaufvertrag beurkundet wird, ohne dass eine Vollmacht vorliegt.
Zwar lässt sich dann der Kaufvertrag auch schließen, dieser ist aber bis auf Weiteres „schwebend unwirksam". Um den Vertrag tatsächlich rechtsgültig abzuschließen und in Kraft treten zu lassen, ist es erforderlich, die Vollmacht nachträglich durch die Mutter zu genehmigen. Diese Variante ist in der Praxis aus verschiedenen Gründen nicht ratsam.
Sinnvoller ist es, dass Ihre Mutter Ihnen die Vollmacht erteilt, die dann zumindest notariell beglaubigt werden muss.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
30. Januar 2025
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18:14
Antwort
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