Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 566a BGB
ist der neue Eigentümer verpflichtet, Ihnen die Kaution zurückzugewähren bzw. nach den üblichen Mietvorschriften eine Abrechnung über die Kaution auszustellen.
Es ist unerheblich, ob er die Kaution von dem Verkäufer erhalten hat. Wesentlich ist nur, dass Sie beweisen können, dass Sie die Kaution an den Verkäufer gezahlt haben.
An den Verkäufer müssen Sie sich nur wenden, wenn der neue Eigentümer objektiv zahlungsunfähig ist. Ihrer Schilderung nach scheint aber eher der Verkäufer zahlungsunfäig zu sein.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 22.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Unser jetziger Vermieter ist selber Rechtsanwalt und hat uns auf unsere Kautionrückzahlungsforderung folgendes geschrieben:
"Gemäß § 571 BGB bricht Kauf nicht Miete, gem. § 572 BGB ist der Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird, was nicht der Fall war oder wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt. Letztes ist ebenfalls nicht der Fall gewesen, der 1. Vermieter hat die Kaution nicht zurückgegeben."
Bitte teilen Sie uns mit, ob wir trotzdem eine Chance haben, die Kaution zurückzubekommen. Da der neue Vermieter Rechtsanwalt ist, haben wir Bedenken, daß wir einen evtl. Prozeß verlieren werden und noch mehr Kosten für uns entstehen.
Vielen Dank im voraus,
Alexander Klumpp
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Kollege wendet die Vorschriften des alten Mietrechtes an. Dieses wurde am 1.9.2001 durch das neue Mietrecht ersetzt. Da Ihr Mietverhältnis im November 2002 begründet wurde, ist nicht das alte, sondern das neue Mietrecht anwendbar.
Das neue Mietrecht hat den 572 BGB durch den 566a BGB ersetzt.
Ich rege an, den Kollegen auf das Datum als entscheidendes Kriterium in Verbindung mit dem Mietrechtsreform 2001 sowie auf die Fundstelle "Palandt Weidenkaff, § 566a, RN 5ff." hinzuweisen.
(Palandt ist der Standartkommentar zum BGB, Weidenkaff ein Autor, der die genannte Norm kommentiert hat.)
Bitte beachten Sie unbedingt, dass das Datum der Anmietung der Wohnung durch Sie eine entscheidende Rolle spielt.
Sie haben also durchaus noch eine Chance auf Rückerhalt der Kaution, jedoch rege ich an, einen örtlichen Kollegen hinzuzuziehen, da die Gegenseite nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten wird.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber