Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1. Erbrechtliche Ansprüche verjähren seit dem Jahre 2010 aus §§ 195 ff. BGB
nach drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem Sie entstanden sind. In dem von Ihnen geschilderten Fall trat der Erbfall 2012 ein, mit Schluss diesen Jahres plus drei Jahre tritt dann die Verjährung ein. Dies wäre mit Ende des 31.12.2015. Hier sollte man, falls man diese Ansprüche weiter verfolgen möchte, also verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Ratsam wäre die Beantragung eines Mahnbescheides. Dies sollte am besten, Fall ein Verfolgungsinteresse besteht, noch heute geschehen. Gerne helfe ich Ihnen in dieser Sache weiter.
2. Hier ist die rechtliche Einordnung schon schwieriger. Gehen wir einmal davon aus, dass alle Voraussetzungen der §§ 176
, 176a StGB
vorliegen, so wären hier Verjährungsfristen von 10 und 20 Jahren nach Beendigung der Tat i.S.d. § 78 StGb gegeben.
Zum 30.06.2013 wurde der Verjährungsbeginn von 18. auf 21. Jahre erhöht. Dies betraf auch alle bis dahin bereits beendeten aber noch nicht verjährten Straftaten. Dies trifft auch auf Ihren Fall zu, da eine Verjährung nach damaligen Rest nicht vor Ende 2015 bzw. 2025 eingetreten wäre.
Aus § 78b Nr. 1 StGB
ist es jetzt sogar so, dass die Verjährung nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt.
Die Tatsache, dass die Taten erst wieder 2014 in das Gedächtnis des Opfers zurück gekehrt sind, hat hierauf keinen Einfluss. Eine strafrechtliche Verjährung ist in beiden noch nicht eingetreten. Hier sollten eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.
Zivilrechtliche könnte hier Schmerzensgeld aus §§ 823 ff. BGB
geltend machen. Auch hier gilt seit dem 01.07.2013 eine 30-Jährige Verjährungsfrist für Neufälle. Auch auf nicht verjährte Altfälle ist die längere Frist anzuwenden.
Sie tragen vor. dass das Opfer erst 2014 wieder von dem Missbrauch Kenntnis erlangte. Wenn es möglich ist, diesen beweis zu führen, so wäre eine Verjährung noch nicht eingetreten, da diese Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen bedarf. Diese langen erst 2014 wieder vor.
Somit wären auch die zivilrechtlichen Ansprüche noch nicht verjährt und können zusammen oder nach Ende des Strafprozesses gerichtlich geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für die bisherige Beantwortung.
Hinsichtlich der Erbsache habe ich die Nachfrage, ob sich die Verjährung bzgl. des Anteils des Sohnes am geerbten Geld nach
§ 2018 BGB
in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
bemißt, wonach der Erbe (Sohn) vom Erbschaftsbesitzer (Mutter) die Herausgabe seines Anteils im Rahmen der 30jährigen Verjährungszeit verlangen kann ? Insoweit müßte doch auch ein Miterbe den Anspruch nach § 2018 BGB
haben. Würde der Anspruch nach § 2018 BGB
hier greifen bzgl. des Anspruchs auf Herausgabe des Geldanteils? Ab wann wäre die Sache dann verjährt ?
Betreffend des Schmerzensgeldanspruchs wird noch bzgl. der Fallkonstellation, daß die Kenntnis nicht erst 2014 erlangt wurde, sondern schon immer vorlag, nachgefragt, ob es so ist, daß die Angelegenheit bereits verjährt wäre, weil sie nach dem alten Recht vor dem 01.07.2013 bereits verjährt war ? Wann wäre die Verjährung eingetreten ?
Und ab wann wäre ein Schmerzensgeldanspruch genau verjährt für den Fall, daß die Kenntnis erst 2014 erlangt wurde?
Vielen Dank !
Geren beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1. Ihr Anspruch bezieht sich auf 50% der Erbmasse, nicht notwendigerweise auf konkrete Gegenstände. Hier hätte zum Beispiel ein Bankschließfach mit Banknoten vererbt werden müssen. Aber selbst dann würden Ihnen nur die Hälfte der Scheine gehören, welche kann nicht gesagt werden, so dass ein konkreter Herausgabeanspruch i.S.d. § 985 BGB
an konkreten Geldscheinen nicht besteht.
Ein Anspruch aus § 2018 BGB
kommt nicht in Frage, da die Mutter kein Erbschaftsbesitzer ist. Dies wäre Sie nur, wenn Sie etwas aus dem Nachlass verlangt hat, dass ihr nicht zustand. In Ihrem Falle wurde der Nachlass aber einfach nicht geteilt. Die Auseinandersetzung i.S.d. § 2042 BGB
muss von den Erben betrieben werden.
Dieser Gesamtanspruch des § 2018 BGB
würde der Mutter darüber hinaus den eigenen Erbteil entziehen, da der § 2018 BGB
nicht teilbar ist. Daher ist der § 2018 BGB
hier nicht einschlägig.
Also, hier siollte zeitnah tituliert werden.
2. Ohne vertiefte Kenntnisse der Psychologie zu haben, erscheint es mir grundsätzlich unwahrscheinlich, dass man mit Unkenntnis des eigenen Missbrauches argumentieren werden wird kennen. Zumal dieser nicht im frühkindlichen Alter, sondern an einem heranwachsenden Kind begangen wurde.
Aber selbst in dieser Fallvariante war strafrechtlich noch nichts verjährt. Zivilrechtlich wäre § 31 des Art. 229 EGBGB
zu beachten. Die 30-Jahre-Frist ist nur auf solche Ansprüche anwendbar, die zum 01.07.2013 noch nicht verjährt waren.
Der Anspruch ist meiner Auffassung spätestens nach drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem das Ofter das 18. Lebensjahr vollendete, verjährt. Vielleicht sogar noch früher, drei Jahre mit Schluss des Jahres, in dem der letzte Missbrauch vollendet wurde.
Gehen wir von Kennntis ab 2014 aus, so würde hier eine Verjährung frühestens am 31.12.2017 in Frage kommen.
Mit freundlichen Grüßen