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Verjährungsfristen Gewährleistungseinbehalt u. Schlussrechnung

3. Dezember 2013 14:37 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Bei meinem Haus wurden die Innenputzarbeiten Mitte 2007 abgeschlossen, dann erfolgte der Einzug. Bis Mitte 2007 wurden zwei Teilrechnungen gestellt und unter Abzug eines Gewährleistungseinbehalts von 10% bezahlt. Eine förmliche Abnahme gab es nicht, eine Schlussrechnung wurde nicht gestellt. Der Vertrag wurde mittels eines vom Architekten zur Verfügung gestellten Formulars abgeschlossen; darin ist die Anwendung der VOB und eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und drei Monaten vorgesehen; außerdem ist bei Teilrechnungen ein Einbehalt von 10%, bei der Schlussrechnung ein Einbehalt von 5% vorgesehen. Laut Vertrag beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Vor Kurzem, Ende November 2013, hat sich der Auftragnehmer an mich gewandt mit der Ankündigung, in Kürze eine Schlussrechnung zu stellen.
Für mich stellt sich die Frage, inwieweit etwaige Ansprüche seinerseits verjährt sind: Zum einen der Anspruch auf Auszahlung des Einbehalts, zum anderen etwaige zusätzliche, in den Teilrechnungen noch nicht geltend gemachte Forderungen für von ihm erbrachte Leistungen. Im Übrigen wüsste ich gerne, ob die VOB wirksam vereinbart worden sind.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst können Sie zwar überprüfen, ob die VOB wirksam einbezogen sind. Dies ist an einige Voraussetzungen geknüpft-bei der VOB handelt es sich nämlich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Einbeziehung in einen Bauvertrag gilt daher die Vorschrift des § 305 BGB . Danach hat der Verwender seinem Vertragspartner in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der VOB/B zu verschaffen. Das bedeutet für Sie: Will der Auftragnehmer die Geltung der VOB/B gegenüber einem (bau-unerfahrenen) Auftraggeber durchsetzen, muss er ihm in der Regel den vollständigen Text der VOB/B bei Vertragsschluss aushändigen (vgl.BGH IBR 1990, 134 ). Ob eine wirksame Einbeziehung vorliegt, hängt also davon ab, ob Sie die VOB ausgehändigt bekommen haben, weil diese z.B. an den Vertrag geheftet waren o.ä.

Ausnahmen hat die Rechtsprechung zugelassen, wenn der Auftraggeber beim Vertragsabschluss (!) durch einen Architekten vertreten wurde. Begründung : Ein Architekt ist i.d.R. erfahren und kennt den Inhalt der VOB/B und muss den Auftraggeber darüber aufklären (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 593 ). Aus Ihrer Schilderung ist nicht ersichtlich, ob der Vertrag durch einen beauftragten Architekten geschlossen wurde oder nicht. Sollten Sie den Vertrag geschlossen haben, ohne die VOB einsehen zu können, wäre die Einbeziehung nicht wirksam.

Hinsichtlich des Verjährungsbeginns von Mängelansprüchen(!) hat der BGH zwar erst kürzlich wieder die Bedeutung der Abnahme betont. In seinem Urteil vom 12.01.2012 (VII ZR 76/11 ) hat er klargestellt, dass auch für VOB/B-Verträge der Abnahmezeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfristen entscheidend ist – dort ging es aber um Mängelansprüche. Sie nennen in Ihrer Schilderung die Regelung für Mängelfristen, um die es aber bei dem Werklohn für die Putzarbeiten grade nicht geht.

Letztlich kommt es für die Beurteilung des Werklohnanspruchs aber nicht auf die VOB an, da diese das Schicksal der Mängelrechte regeln. Über Mängel haben Sie aber nichts geschreiben.

Ausgehend davon, dass nun 2007 der Vergütungsanspruch für den Innenputz dem Grunde nach entstanden ist : Für die Vergütungsansprüche beim Werkvertrag kennt das Gesetz gerade keine (!) der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB vorgehende spezielle Vorschrift, so dass die aus dem Werkvertrag erwachsenden Vergütungsansprüche der dreijährigen Verjährung des BGB unterliegen.Wichtig : Dies gilt nur für die Vergütungsansprüche. Nur Gewähr-leistungsansprüche sind im VOB abweichend geregelt.Die Verjährungsfrist des BGB gilt also auch in Ihrem Fall, auch für den Fall der Einbeziehung der VOB. Erfasst von der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB sind sowohl die aus § 631 BGB folgenden Vergütungsansprüche wie auch Ansprüche aus §§ 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7 VOB/B . Auch vergütungsgleiche Ansprüche wie die aus § 6 Nr. 6 VOB/B , § 2 Nr. 8 VOB/B , Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht und aus § 179 Abs. 1 BGB unterliegen der Frist des BGB. ( möglicher Sonderfall : formelle Abnahmevereinbarung).

Gemäß § 641 Abs. 1 BGB ist der Werklohn grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes fällig. Der tatsächlichen Abnahme steht die Abnahmereife des Werkes gleich (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 641 RdNr. 3). Beginn der Verjährungsfrist ist somit die Abnahme. Was nun tun, wenn es- wie Sie sagen, keine formelle Abnahme gegeben hat? Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abnahme auch ohne ausdrückliche Erklärung konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erfolgen. In einem Urteil vom 25.02.2010 erläutert der BGH, wann eine solche konkludente Abnahme durch den Auftraggeber vorliegt: Der Auftraggeber muss gegenüber dem Auftragnehmer erkennen lassen, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein Verhalten des Auftraggebers, welches seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt. Nach dem BGH ist dabei immer der jeweilige Einzelfall zu bewerten. In Ihrem Fall kann durch den Einzug und die Ingebrauchnahme durchaus die konkludente Abnahme gesehen werden.

Wenn man aber dann in Ihrem Fall von einer konkludenten Abnahme ausgeht – alles andere wäre lebensfremd – dann sind auch die Ansprüche auf offenen Werklohn und Auszahlung des Einbehalts verjährt.

Im Jahr 2013 kann der Auftragnehmer, um es auf den Punkt zu bringen, nichts mehr einfordern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tamás Asthoff, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2013 | 16:32


Haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Antwort: Habe ich Sie richtig verstanden: Auch der Gewährleistungseinbehalt kann nicht zurückgefordert werden? Er wäre ja nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (von hier fünf Jahren und drei Monaten) fällig, sodass ich dachte, eine Verjährung könnte erst nach weiteren drei Jahren, d.h. frühestens acht Jahre und drei Monate nach der (konkludenten) Abnahme erfolgen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2013 | 17:06

Sehr geehrter Fragesteller,

der Einbehalt dient nur der Rechte im Gewährleistungsfall; solch einer ist nie eingetreten. Der Einbehalt ist Teil der Vergütung und damit auch der Verjährung unterworfen; auch unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist kann er jetzt nicht mehr eingefordert werden.

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