Sehr geehrter Fragensteller,
mit BGH, Urteil vom 19.3.2021 – V ZR 158/19 muss der Makler wie auch der Verkäufer über die Denkmaleigenschaft aufklären.
§ 438 Abs. 3 BGB bestimmt:
"(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein."
An sich beginnt die 3 jährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB erst mit Kenntnis im Sinne des § 199 BGB zu laufen:
"1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist."
Es ist durchaus möglich, dass die oder der Gegner hier erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben könnte, wenn Sie nämlich schon seit 2018 oder früher von der Denkmaleigenschaft erfahren haben sollten. Die Einrede müsste der Gegner freilich erst einmal gesondert erheben. Sie ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Es ist aber sehr naheliegend, dass er sich darauf berufen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
leider ist mir der Zusammenhang nicht ganz klar. In Absatz 3, Punkt 1steht zu lesen das Schadensersatzansprüche innerhalb von 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Ist dies jetzt auf meine Frage anwendbar? Also Kauf in 2013, Kenntnis davon in 2015, Verjährung in 2023? Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragenstellerin,
bei Kenntnis von der unterlassenen Aufklärung im Jahr 2015 ist seit Ende 2018 die Einrede der Verjährung erhebbar. Leider haben Sie somit keinerlei Erfolgsaussichten mehr Schadensersatz geltend zu machen.
Denn der Anspruch ist nach §§ 195, 199 BGB verjährt, wenn der Gegner - wie zu erwarten - die entsprechende Einrede erheben wird.
MfG RA Saeger