Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So wie ich Sie verstehe, bieten Sie die Immobilie an, bereiten alles vor und geben dies dem Verkäufer weiter.
Damit liegt wohl eine Nachweistätigkeit als Makler vor, für die sie auch eine Provision bekommen.
Der BGH führt hierzu aus:
"Der nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erforderliche "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20141,%2040" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98: "wesentliche Maklerleistung"">BGHZ 141, 40</a>, 46; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06
- NJW-RR 2007, 402
, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04
- NJW 2006, 3062
f, Rn. 13; BGH, Urteile vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 170/87
- NJW-RR 1988, 1397
, 1398 und vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85
- NJW 1987, 1628
, 1629; Ibold, Maklerrecht, 2003, Rn. 77; Roth, aaO, Rn. 95 f)."
Diese Mitteilung erbringen Sie als Nachweis, dies ist auch in Paris. 34 c GewO entsprechend genannt.
Daher gehe ich von einer Erlaubnispflicht aus. Sie sollten diese vorsorglich beantragen, wenn das OA sie nicht für erforderlich hält bietet Ihnen das Rechtssicherheit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Vielen Dank für die Annahme meiner Fragestellung,
soweit kann ich Ihnen folgen und Stimme Ihnen auch unmissverständlich zu.
Jedoch erhalte ich ja keine Provision sondern erhalte Gebühr für Inseratspflege und Adminstrative Tätigkeiten.
Ich führe keine Verkaufsgesprache und nehme auch nicht an Verhandlungen Teil.
Ferner ist meine Gebühr auch nicht von einem Abschluss des Kauf oder Mietvertrages abhängig.
Wie dargestellt ist die Erbringung einer Nachweistätigkeit ausreichend. Dies steht auch genau so in 34c. Dort wird auch die Gewerbsmäßigkeit verlangt. Auf Grund der Ausgestaltung liegt diese vor.
Sie führen das Handling eines Nachweis-Maklers, weshalb ich bei meiner Auffassung bleibe.