Sehr geehrte Fragensteller,
sicherlich vorteilhaft wäre es, wenn man mittels der Nachbarn beweisen könnte, dass die Einrichtungen genehmigt wurden. Dann wäre ein Verzicht, eine Verwirkung bzw. nachrangig wenigstens eine Ersatzmöglichkeit der Baukosten schon aus dieser Perspektive denkbar.
Hinzu kommt § 1028 BGB
:
"(1) 1Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. 2Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung."
OLG Hamm · Urteil vom 16. Februar 2012 · Az. I-5 U 143/11
verhält es sich so:
"Hinsichtlich der vorgenannten Anlagen ist der Beseitigungsanspruch verjährt. Seit der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 gilt auch für die Regelung des § 1028 BGB
nicht mehr die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB
n.F. (vgl. BGH NJW 2011, 1068
, Tz. 11)."
Allerdings handelte es sich im entschiedenen Fall um Anlagen wie Garagen etc. und nicht nur einen Zaun. Sicherlich kann man das aber hier auch als "Anlage" subsumieren.
Über eine Bewertung mit 5,0 freue ich mich.
MfG
D. Saeger
- RA -
Diese Antwort ist vom 17.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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wir könnten höchstens den Errichter des Zaunes bitten uns zu bestätigen, daß der Inhaber des Wegerechts zu dem Zeitpunkt nichts gegen das Errichten des Zaunes eingewandt hatte.
Ich habe es nicht verstanden. Heisst das, daß wir gewisse Chancen haben, daß die Beseitigungspflicht des Zaunes nach 3 Jahren verjährt sein könnte? 3 Jahre nach Errichtung des Zaunes?
Und was ist mit den Bäumen?
Schönen Dank
Sehr geehrte Fragensteller,
"Ich habe es nicht verstanden. Heisst das, daß wir gewisse Chancen haben, daß die Beseitigungspflicht des Zaunes nach 3 Jahren verjährt sein könnte? " ja. Sie haben gute Chance. In dem zitierten Urteil kann man es anhand eines teilweise vergleichbaren Falles nachvollziehen.
Bei den Bäumen können je nach Landesnachbargesetz noch gesonderte Verjährungsfristen hinzu kommen, die einem in die Karten spielen könnten.
Hier in NRW z.B. § 47 NachbG NRW:
"(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der inden §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.
(2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
MfG
RA Saeger