Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die zuständige Behörde wird Ihnen eine neue Fahrerlaubnis erst dann erteilen, wenn Sie einen Antrag auf Neuerteilung gestellt haben und keine Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen.
In diesem Zusammenhang wird die Behörde Ermittlungen anstellen, wie z.B. eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.
Hier müssen Sie beachten, dass gemäß § 29 Abs. 5 StVG
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3
des Strafgesetzbuchs die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG
beträgt die Tilgungsfrist in Ihrem Fall zehn Jahre, sodass eine Tilgung Ihres Eintrages erst nach 15 Jahren eintritt.
Gemäß § 20 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unberührt bleibt jedoch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV.
Die Überprüfung Ihrer körperlichen und geistigen Eignung kann demnach auch jetzt noch durch eine medizinisch psychologische Untersuchung angeordnet werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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