Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich anhand des dargestellten Sachverhalts wie folgt:
Wenn Sie ohnehin davon ausgehen, dass das Einzelunternehmen in die Regelinsolvenz gehen wird, sollten Sie keinerlei Zahlungen mehr leisten, da es sich ansonsten ggf. um eine strafbare Gläubigerbegünstigung handeln kann.
Bei den Krankenkassenbeiträgen wäre wichtig zu wissen, ob die für den Einzelunternehmer sind oder für etwaige (ehemalige) Mitarbeiter der Einzelfirma. Im letzteren Fall sollten Sie vor einer möglichen Insolvenz im jedem Fall die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, meist etwas mehr als die Hälfte der Krankenkassenbeiträge bezahlen, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Diese Forderungen nähmen zudem ohehin nicht an einer Restschuldbefreiung teil, so dass Sie diese Beträge auch im Falle einer Insolvenz bezahlen müssten.
Sie sollten mE zunächst mit dem weiteren Gläubiger über einen Vergleich verhandeln. Wenn Sie Insolvenz anmelden, erhält er ja nichts. Mit der Krankenkasse sowie ggf. auch mit dem übrigen Gläubiger können Sie sodann eine Ratenzahlung vereinbaren.
Viele ließe sich so eine Insolvenz insgesamt vermeiden. Bedenken Sie bitte, dass die Insolvenz einer Einzelfirma gleichbedeutend mit der (Privat-)Insolvenz des Einzelunternehmers ist, so dass in diesem Fall auch sämtliches pfändbares Privatvermögen in die Insolvenzmasse fließen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Meintz
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Sehr geehrter Herr Meintz,
danke für Ihre Antwort.
Leider hatte ich versäumt zu erwähnen, dass es sich um einen SOLO-Einzelunternehmer handelt, also die KV-Beiträge nicht für Mitarbeiter sind. Sie sind, nach meinem Verständnis Ihrer Antwort, nicht auf diesen Fall eingegangen.
Sie sprechen von einem "weiteren Gläubiger". Meinen Sie die Krankenkasse?In der Frage hatte ich ja bereits erwähnt, dass mit dem EINZIGEN Gläubiger (ich sehe gerade, dass ich versehentlich "Schuldner", anstatt "Gläubiger" im ersten Satz der Frage geschrieben habe; aber ich nehme an Sie hatten das trotzdem richtig verstanden?) eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird, welche aber voraussichtlich abgelehnt werden wird.
Sie schreiben, es sollten "keinerlei Zahlungen" mehr geleistet werden. Wie meinen Sie das? Sprechen Sie von weiteren neuen Verbindlichkeiten, von Fixkosten wie Internetzugang, Domaingebühren, Miete (Geschäftsräume oder Privat)? Wie kann es sich um Gläubigerbegünstigung handeln, wenn es nur einen Gläubiger gibt? (Krankenkasse zählt ja, wenn ich Sie richtig verstehe, nicht dazu, ist ja ohnehin schon Ratenzahlung vereinbart.)
Ich gehe nicht davon aus, dass das Einzelunternehmen ohnehin in die Regelinsolvenz geht, da ja noch ein offenes außergerichtliches Einigungsangebot besteht, auf das der Gläubiger (seit erst 2 Tagen) noch nicht geantwortet hat.
Also was ich gerne wissen würde ist und meine Frage zielte auf folgendes ab: Kann ich von dem verbliebenen Guthaben auf dem Geschäftskonto, mit dem ich eigentlich, im Falle einer Annahme, die Summe an den einzigen Gläubiger im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs zahlen wollte, meine aufgelaufenen KV-Beiträge zahlen, falls vom Gläubiger abgelehnt wird oder würde das im Falle einer Insolvenz sich negativ auswirken? Hintergrund ist, dass ich mir die monatlichen Kosten der mit der KK vereinbarten Nachzahlung in Raten sparen möchte.
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
sofern es sich lediglich um die Krankenkassenbeiträge des Einzelunternehmers handelt, droht keine Strafbarkeit.
Sie bezahlen an die Krankenkasse eine Forderung in Raten ab. Damit ist die Krankenkasse Gläubiger, so dass Sie nach Ihren Ausführungen aktuell 2 Gläubiger haben.
Wenn der weitere Gläubiger das Vergleichsangebot ablehnen sollte und Sie Insolvenz anmelden müssten, besteht überhaupt keine Notwendigkeit die Rückstände bei der Krankenkasse zu bezahlen, da es sich hierbei um Insolenzforderungen handelt.
Zudem wirken sich in dem von Ihnen geschilderten Fall etwaige Rückstände bei der Krankenkasse auch nicht negativ auf ein Insolvenzverfahren aus. Wie ich Ihnen bereits geschrieben habe, wäre dass nur dann der Fall, wenn es sich um rückständige Arbeitnehmerbeiträge handeln sollte, was aber bei Ihnen nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht