Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn in dem Mietvertrag die Zahlung einer Kaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten geregelt ist, gilt das Folgende. Wird eine Miete zuzüglich einer Nebenkostenpauschale bezahlt, mit der alle Nebenkosten abgegolten sein sollen, gilt das Folgende nicht. Dann ist nämlich keine Nebenkostenabrechnung möglich.
Nach § 556 BGB
soll der Vermieter binnen 12 Monaten nach Ende eines Abrechnungszeitraumes - meist Kalenderjahr - über die Nebenkosten abrechnen.
Nur, wenn dem Mieter binnen der 12 Monate eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, kann auch eine Nachforderung geltend gemacht werden.
Eine echte Frist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, also insbesondere eine Verjährungsfrist gibt es nicht.
Man kann also auch jetzt noch bis 2008 zurück die Nebenkostenabrechnungen erstellen und sollte - soweit möglich - dies auch machen.
Man kann als Vermieter aber keine Nachforderungen mehr stellen.
Sollten sich Guthaben für den Vermieter ergeben, unterliegen diese der dreijährigen Verjährung nach den §§ 195
, 199 BGB
.
Es können von dem Mieter also nur Guthaben der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 verlangt werden - wenn es denn Guthaben gibt.
Es sind bezüglich etwaiger Guthaben also nur die Jahre ab 2011 betroffen.
Beachten Sie auch, dass der Mieter nach § 556 BGB
die Vorauszahlungen zurück verlangen kann, wenn keine Nebenkostenabrechnungen erstellt werden.
Auch dies ist auf die 3 Jahre Verjährung beschränkt.
Dennoch bzw. gerade deshalb sollte man die Nebenkostenabrechnungen erstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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