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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Mietrecht, Wohnungseigentum - Nebenkostenabrechnung wird vom Mieter nicht bezahlt
Gebot: € 25,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ein Problem besteht darin, dass Sie die erhöhten Kosten, die (wohl) durch das defekte Sicherheitsventil entstanden sind, auf ALLE Mieter umgelegt haben. Denn Wasserkosten, die durch Defekte/Schäden der Leitungen/Dichtungen abfallen sind keine Wasserkosten im Sinne von § 2 Nr. 2 BetrKV
(vgl. Schmid/Harz, Fachanwaltskommentar Mietrecht/Herausgeber: Schmid/Harz /Auflage: 3. Auflage 2012/ Vorschrift: § 2 BetrKV
, Rn 23; vgl. auch AG Salzgitter WuM 1996, 285
).
Die ganzen Kosten auf Ihre (Vor-) Mieterin umlegen können sie zwar nicht, aber:
Wenn gg. einen Mieter ein Schadensersatzanspruch wg. der unterlassenen Mitteilung eines Defektes (z.B. der Leitungen/Dichtungen) besteht, können die Wasserkosten i.d.R aus Vereinfachungsgründen bei einer vollständigen Abrechnung nach Verbrauch dem Mieter (gegen den der Anspruch besteht) in der Betriebskostenabrechung belastet werden. (vgl. M. Schmidt, Handbuch der Miet-NK, 10. Aufl. 2007. Rn 5015)
Die (Vor-) Mieterin konnte somit der hohen Rechnung belastet werden (wenn wirklich ein Anspruch gg. sie beseht). Bezgl. der anderen Mieter ist dies nicht gerechtfertigt. Diese könnten sich dagegen wehren und Ihnen vorwerfen:
Bei einem deutlichen Anstieg des Wasserverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr hält den Vermieter für verpflichtet, Defekte in der Rohrleitung und sonstige in seinem Verantwortungsbereich liegende Ursachen auszuschließen (s. z.B. AG Lichtenberg (Urt veröff. in GE 2007, 1389). Dies können Sie aber nicht.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 26.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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