Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Ihnen die Hoffnung nehmen zu wollen, aber es wird keine Rolle spielen, ob Sie auf den Anhörungsbogen reagieren, ihn ignorieren, wegwerfen (Anhörungsbögen kommen mit einfacher Post; Bußgeldbescheide müssen mit PZU - gelber Umschlag - zugestellt werden) oder hierauf erst nach Ablauf von 3 Monaten (gerechnet nach dem Tatzeitpunkt) antworten.
In Ihrem Fall wird die 3-monatige Verjährungsfrist wirksam unterbrochen worden sein.
Im Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es eine Vielzahl von Unterbrechungstatbeständen, die letztlich nur anhand der Ermittlungsakte kontrolliert werden können (siehe § 33 OWiG).
Die Versendung des Anhörungsbogen an Sie stellt grdsl. bereits eine solche Unterbrechungshandlung dar.
Mit jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich von neuem an zu laufen (siehe § 33 Abs. 3 S. 1 OWiG).
Wenn Sie jetzt auf den Anhörungsbogen gar nicht reagieren, zurücksenden o.ä. wird als Nächstes ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergehen, wenn gegen Sie ausreichender Tatverdacht besteht.
Wenn also gegen den Vorwurf angegangen werden soll, wäre es daher bereits jetzt sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann, um die Erfolgsaussichten in der Sache überprüfen zu können (Qualität des Messfotos / Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs etc.) - mit dem Einwand der Verfolgungsverjährung wird man zum jetzigen Zeitpunkt daher wohl kaum mit Erfolg argumentieren können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen