Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wegen der wahrheitswidrigen Angaben im Anhörungsfragebogen sind folgende Straftatbestände zu Lasten der Adressatin des Anhörungsbogens denkbar:
a) Strafvereitelung zugunsten Ihres Mannes, § 258 Abs. 1 StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat (§ 21 StVG). Wenn man sich selbst fälschlich als Fahrer bezeichnet, um jemand anders vor einer Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu schützen, ist dies tatbestandlich eine Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB. Allerdings bleibt die Tat straffrei, wenn Sie von einem Angehörigen des Täters, der vor Strafverfolgung geschützt werden soll, begangen wird (§ 258 Abs. 6 StGB). Zu Angehörigen zählen auch Ehegatten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Eine strafbare Strafvereitelung durch die Ehefrau liegt somit nicht vor.
b) Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
Durch die Selbstbezichtigung haben Sie vorgetäuscht, selbst die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Allerdings ist Geschwindigkeitsübertretung keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Auf Ordnungswidrigkeiten ist § 145d StGB nicht anwendbar.
c) Falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 2 StGB
Falsche Verdächtigung ist nur strafbar, wenn man zu Unrecht über Andere eine Behauptung aufstellt, die zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen den Anderen führen, nicht jedoch die Selbstbezichtigung, um die Einleitung eines Verfagrens gegen einen Anderen zu verhindern.
d) Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle als Zeuge uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Allerdings ist die Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) nicht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständig.
Ergebnis:
Die wahrheitswidtige Selbstbezichtigung im Anhörungsbogen ist für die Ehefrau nicht strafbar.
2. Strafbarkeit für den Ehemann
Der Ehemann hat sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Hierfür beträgt der Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.zwischen 5 - 360 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz in Höhe des durchschnittlichen täglichen Netto-Einkommens festzusetzen ist (§ 40 Abs. 1 und 2 StGB).
Dagegen macht sich der Ehemann nicht dadurch strafbar, dass er die Geschwindigkeitsübertrtetung gegenüber der Bußgeldbehörde nicht zugegeben hat bzw. von den falschen Angaben der Ehefrau im Anhörungsbogen gewusst hat. Niemand ist verpflichtet, sich selbst der Begehung einer Straftat zu bezichtigen ("nemo tenetur se ipsum accusare.").
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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