Sie können den Vorgang tatsächlich bestreiten bzw. zumindest die Identifizierung als Fahrer infrage stellen, wenn Sie auf dem Blitzerfoto nachweislich nicht zu erkennen sind. Ich kann da jedenfalls niemand erkennen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei keinem erkennbaren Fahrer der Bußgeldbescheid keine Grundlage hat. Sie könnten Akteneinsicht beantragen, um die Qualität des Originalfotos zu überprüfen. Ein Einspruch lohnt sich insbesondere, wenn der Fahrer nicht identifizierbar ist – letztlich muss ein Richter beurteilen, ob das Bild als Beweis genügt. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann hier eine erste Einschätzung geben.
Wenn Sie den tatsächlichen Fahrer korrekt benennen (auch wenn es ein Familienmitglied ist), geht das Verfahren in der Regel auf diese Person über. Es besteht dabei keine strafrechtliche Gefahr, solange Sie die Wahrheit sagen. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, falls es sich um einen nahen Angehörigen handelt (z. B. Kindern, Ehepartner, Eltern); hier greift das Zeugnisverweigerungsrecht.
Risiken durch Falschangabe (beispielsweise absichtliche Falschbenennung einer Person) sind erheblich. Das gilt als „falsche Verdächtigung" nach § 164 StGB und kann mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) geahndet werden. Auch eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (bis zu 1.000 €) kann vorliegen, wenn falsche Angaben gemacht werden.
Wenn Sie das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen und keinen Fahrer benennen, kann die Behörde als Konsequenz ein Fahrtenbuch für Ihr Fahrzeug anordnen, insbesondere wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Maßnahme ist rechtlich zulässig und kann bei Wiederholungen zu höheren Kosten und Mehraufwand führen.
Empfehlung: Sie sollten keine falschen Angaben machen und, falls es sich um ein nahes Familienmitglied handelt, auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen.
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vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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