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Blitzer Bußgeldbescheid-Anhörungsbogen

23. August 2025 18:56 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kürzlich einen Bußgeldbescheid-Anhörungsbogen erhalten – ausgelöst durch ein Blitzerfoto, das mit einem Mietwagen erfasst wurde, den ich bei „miles" gebucht hatte.

Foto hier: https://docs.google.com/document/d/1SLGg8gOcH2-6gq_gWmT-jcr8NBJHZ7IdBPFFx8A4aXA/edit?usp=sharing

Hintergrund:

Ich war nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verstoßes.

Auf dem Lichtbild ist eine Person im Fahrzeug zu erkennen, aber ich selbst bin darauf weder identifizierbar noch sichtbar.

Der tatsächliche Fahrer war ein Familienangehöriger.

Meine Fragen:

Kann ich den Vorgang bestreiten, da man die Person auf dem Foto nicht erkennt?

Kann ich den tatsächlichen Fahrer korrekt benennen, obwohl ich ein Familienmitglied bin, und damit eine Übertragung des Verfahrens auf diese Person bewirken?

Welche Risiken ergeben sich durch eine Falschangabe, falls ich den Fahrer nicht nennen würde?

Habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der Behörde, da es sich um ein nahes Familienmitglied handelt? Welche Konsequenzen könnte das für mich haben (z. B. Fahrtenbuchauflage, höhere Kosten, etc.)?

Welche Vorgehensweise empfiehlt sich in Ihrem Vortrag: Nennung des Familienmitglieds oder Verzicht darauf mit Hinweis auf Zeugnisverweigerung?

Sollte ich in der Anhörung zunächst keinerlei Angaben machen (auch nicht zur Frage, ob ich selbst gefahren bin), um mögliche Risiken zu minimieren?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen

23. August 2025 | 19:26

Antwort

von


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Sie können den Vorgang tatsächlich bestreiten bzw. zumindest die Identifizierung als Fahrer infrage stellen, wenn Sie auf dem Blitzerfoto nachweislich nicht zu erkennen sind. Ich kann da jedenfalls niemand erkennen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei keinem erkennbaren Fahrer der Bußgeldbescheid keine Grundlage hat. Sie könnten Akteneinsicht beantragen, um die Qualität des Originalfotos zu überprüfen. Ein Einspruch lohnt sich insbesondere, wenn der Fahrer nicht identifizierbar ist – letztlich muss ein Richter beurteilen, ob das Bild als Beweis genügt. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann hier eine erste Einschätzung geben.
Wenn Sie den tatsächlichen Fahrer korrekt benennen (auch wenn es ein Familienmitglied ist), geht das Verfahren in der Regel auf diese Person über. Es besteht dabei keine strafrechtliche Gefahr, solange Sie die Wahrheit sagen. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, falls es sich um einen nahen Angehörigen handelt (z. B. Kindern, Ehepartner, Eltern); hier greift das Zeugnisverweigerungsrecht.
Risiken durch Falschangabe (beispielsweise absichtliche Falschbenennung einer Person) sind erheblich. Das gilt als „falsche Verdächtigung" nach § 164 StGB und kann mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) geahndet werden. Auch eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (bis zu 1.000 €) kann vorliegen, wenn falsche Angaben gemacht werden.
Wenn Sie das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen und keinen Fahrer benennen, kann die Behörde als Konsequenz ein Fahrtenbuch für Ihr Fahrzeug anordnen, insbesondere wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Maßnahme ist rechtlich zulässig und kann bei Wiederholungen zu höheren Kosten und Mehraufwand führen.
Empfehlung: Sie sollten keine falschen Angaben machen und, falls es sich um ein nahes Familienmitglied handelt, auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen.


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