Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB
drei Jahre.Diese gilt für vertragliche Erfüllungsansprüche aber auch Schadensersatzansprüche.
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
jedoch erst in 30 Jahren. Die Forderung, wegen der Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, ist eine solche rechtskräftig festgestellte Forderung, die Titulierung der Forderung ist Voraussetzung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dementsprechend gilt für diese Forderung die 30- jährige Verjährungsfrist. Sind auch die alten Forderung bereits tituliert, gilt hier ebenfalls eine 30 - järige Verjährung. Auch Herausgabeansprüche sowie familien - und erbrechtliche Ansprüche verjähren gemäß 197 I BGB ind dreißig Jahren
Daneben besteht die Möglichkeit, dass auch die Forderungen aus den Jahren 1996 bis 2000 auch ohne Titulierung noch nicht verjährt sind. Dies wäre der Fall, wenn die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt war, und/oder neu begonnen hat. Hemmung tritt beipspielsweise ein durch Verhandlungen, Klageerhebungoder Zustellung eines Mahnbescheides. Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn der Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung stelllt oder Sie als Schuldner den gegen Sie gerichteten Anspruch anerkennen.
Sollten die Forderungen noch nicht verjährt sein, und Sie sind nicht zahlungsfähig, dann empfehle ich die Durchführung eines Insolvenz - und Restschuldbefreiungsverfahrens. Als redlicher Schuldner haben Sie so die Möglichkeit innerhalb von sechs Jahren von allen gegen Sie gerichteten Forderungen frei zu werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
2. Mai 2007
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14:37
Antwort
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