Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verjährung von Schulden - Wie lange können die Gläubiger an uns Forderungen stellen?

2. Mai 2007 14:16 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Wann verjähren Schulden, zu denen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Für rechtskräftig titulierte Forderungen gilt jedoch eine 30-jährige Verjährungsfrist.

Guten Tag,wir haben vor ca.3 Jahren eine Eidestattliche Versicherung abgegeben! Es bestehen eventuell auch noch Schulden aus den Jahren 1996-2000. Nun meine Frage an Sie; ,,Wann und ob überhaupt verjähren Schulden? Wie lange können Die Gläubiger an uns Forderungen stellen? Über eine Antwort von Ihnen würden ich mich sehr freuen! MfG Peter Schulz

2. Mai 2007 | 14:37

Antwort

von


(99)
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.Diese gilt für vertragliche Erfüllungsansprüche aber auch Schadensersatzansprüche.
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB jedoch erst in 30 Jahren. Die Forderung, wegen der Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, ist eine solche rechtskräftig festgestellte Forderung, die Titulierung der Forderung ist Voraussetzung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dementsprechend gilt für diese Forderung die 30- jährige Verjährungsfrist. Sind auch die alten Forderung bereits tituliert, gilt hier ebenfalls eine 30 - järige Verjährung. Auch Herausgabeansprüche sowie familien - und erbrechtliche Ansprüche verjähren gemäß 197 I BGB ind dreißig Jahren

Daneben besteht die Möglichkeit, dass auch die Forderungen aus den Jahren 1996 bis 2000 auch ohne Titulierung noch nicht verjährt sind. Dies wäre der Fall, wenn die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt war, und/oder neu begonnen hat. Hemmung tritt beipspielsweise ein durch Verhandlungen, Klageerhebungoder Zustellung eines Mahnbescheides. Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn der Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung stelllt oder Sie als Schuldner den gegen Sie gerichteten Anspruch anerkennen.

Sollten die Forderungen noch nicht verjährt sein, und Sie sind nicht zahlungsfähig, dann empfehle ich die Durchführung eines Insolvenz - und Restschuldbefreiungsverfahrens. Als redlicher Schuldner haben Sie so die Möglichkeit innerhalb von sechs Jahren von allen gegen Sie gerichteten Forderungen frei zu werden.

Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(99)

Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER