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Verjährung von Schulden

5. Februar 2008 13:53 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Vor 35 Jahren habe ich (Privatperson) einen Kredit über 20.000 DM aufgenommen.Infolge unregelmäßiger Rückzahlungen landete die Forderung bei einer Inkasso-Gesellschaft. Diese gab die Forderung an eine andere Inkasso-Gesellschaft weiter, holte sie jedoch, nachdem ich nur ab und zu Rückzahlungen leisten konnte, nach mehr als 10 Jahren zurück. Ich vereinbarte mit der Gesellschaft eine neue monatliche Rate, die ich nunmehr seit 11 Jahren regelmäßig bezahle. Dennoch wird es nicht möglich sein, den Forderungsbetrag, der sich durch die aufgelaufenen Zinsen um ein vielfaches erhöht hat, jemals damit zurückzuzahlen. Auf einen Vergleichsvorschlag ließ sich die Inkassogesellschaft nicht ein.
Bedeutet das jetzt, dass ich bis zu meinem Ableben die Ratenzahlung leisten muss? Zur Info: Die urprüngliche Darlehenssumme und etwa 4.000 € Zinsen sind längst zurückgezahlt.

Ich bin nicht daran interessiert, welche Gesetze greifen. Geben Sie mir eine Empfehlung, ob ich diesen Fall jemals eine Verjährung greifen kann oder nicht.

5. Februar 2008 | 15:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Hinsichtlich der angesprochenen Verjährung kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, da die Verjährung durch die entsprechende Ratenzahlungen gem. § 212 BGB von neuem zu Laufen beginnt.

Sicherlich ist es unbefriedigend, wenn die Forderung trotz Zahlung nicht weniger wird. Hierzu wäre es erforderlich sich eine Abrechung des bei der Inkassogesellschaft geführten Forderungskontos genau anzusehen.

Folgende Punkte wären hier zu prüfen.

1. Ist die Verzinsung angemessen und nicht zu hoch?
2. Welche Kosten werden seitens der Inkassogesellschaft geltend gemacht und sind dies gerechtfertigt.
3. Erfolgt eine Verrechung der Zahlungseingänge ordnungsgemäß, beispielsweise nach § 497 Abs. 3 BGB zuerst auf die Kosten, dann auf den Darlehensbetrag und zuletzt auf die Zinsen

Gerade die Verrechung von Zahlungseingängen ist entscheidend, wie sich die Forderungshöhe weiter entwickelt.

Im Ergebnis sollten zwar eine Verjährung des Anspruches überprüft werden, wobei ich hier wenig Erfolgschancen sehe. Vielmehr sollte sich das Hauptaugenmerk auf eine korrekte Abrechung beziehen. Hierzu bedarf es sicherlich die Einschaltung eines Kollegen, da seitens des Inkassounternehmens zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit besteht, Sie aus Ihrer endlosen Zahlungsverpflichtung zu entlassen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Gerne stehen ich Ihnen für eine weitere Beratung bzw. einem Tätigwerden gegen das Inkassounternehmen zur Verfügung.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom



Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2008 | 22:04

Die Forderungshöhe entwickelt sich nicht mehr weiter, da das alles bei der Vereinbarung vor 11 Jahren gedeckelt wurde. Wohlwissend - seitens des Inkassounternehmens - dass selbst der gedeckelte Betrag nie abbezahlt werden kann. Bleibt mir also nur, die durch horrente Zinsen aufgblähte Forderung eines Tages mit ins Grab zu nehmen?

Wenn dem so ist: Es lebe der deutsche Rechtsstaat!

Ergänzung vom Anwalt 6. Februar 2008 | 23:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

soweit ein solcher Vergleich mit einer entsprechenden Vorgabe abgeschlossen wurde, sollten Sie diesen auf seine Wirksamkeit überprüfen lassen. Denn ein Vergleich der niemals zurückgezahlt werden kann, wäre möglicherweise sittenwidrig, ebenso das Einbauen höher Vertrags- oder Verzugszinsen, um Sie dann in einem Vergleichsbetrag zu verstecken. Danach sollten Sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen. Weiterhin wäre zu prüfen, wie hoch der pfändbare Betrag bei Ihnen ist und ob Sie überhaupt in Lage sind den Betrag aus Ihren pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten. Dies wäre ein möglicher Ansatzpunkt für eine Nachverhandlung mit dem Inkassounternehmen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

ANTWORT VON

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