Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Hinsichtlich der angesprochenen Verjährung kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, da die Verjährung durch die entsprechende Ratenzahlungen gem. § 212 BGB
von neuem zu Laufen beginnt.
Sicherlich ist es unbefriedigend, wenn die Forderung trotz Zahlung nicht weniger wird. Hierzu wäre es erforderlich sich eine Abrechung des bei der Inkassogesellschaft geführten Forderungskontos genau anzusehen.
Folgende Punkte wären hier zu prüfen.
1. Ist die Verzinsung angemessen und nicht zu hoch?
2. Welche Kosten werden seitens der Inkassogesellschaft geltend gemacht und sind dies gerechtfertigt.
3. Erfolgt eine Verrechung der Zahlungseingänge ordnungsgemäß, beispielsweise nach § 497 Abs. 3 BGB
zuerst auf die Kosten, dann auf den Darlehensbetrag und zuletzt auf die Zinsen
Gerade die Verrechung von Zahlungseingängen ist entscheidend, wie sich die Forderungshöhe weiter entwickelt.
Im Ergebnis sollten zwar eine Verjährung des Anspruches überprüft werden, wobei ich hier wenig Erfolgschancen sehe. Vielmehr sollte sich das Hauptaugenmerk auf eine korrekte Abrechung beziehen. Hierzu bedarf es sicherlich die Einschaltung eines Kollegen, da seitens des Inkassounternehmens zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit besteht, Sie aus Ihrer endlosen Zahlungsverpflichtung zu entlassen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Gerne stehen ich Ihnen für eine weitere Beratung bzw. einem Tätigwerden gegen das Inkassounternehmen zur Verfügung.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Die Forderungshöhe entwickelt sich nicht mehr weiter, da das alles bei der Vereinbarung vor 11 Jahren gedeckelt wurde. Wohlwissend - seitens des Inkassounternehmens - dass selbst der gedeckelte Betrag nie abbezahlt werden kann. Bleibt mir also nur, die durch horrente Zinsen aufgblähte Forderung eines Tages mit ins Grab zu nehmen?
Wenn dem so ist: Es lebe der deutsche Rechtsstaat!
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit ein solcher Vergleich mit einer entsprechenden Vorgabe abgeschlossen wurde, sollten Sie diesen auf seine Wirksamkeit überprüfen lassen. Denn ein Vergleich der niemals zurückgezahlt werden kann, wäre möglicherweise sittenwidrig, ebenso das Einbauen höher Vertrags- oder Verzugszinsen, um Sie dann in einem Vergleichsbetrag zu verstecken. Danach sollten Sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen. Weiterhin wäre zu prüfen, wie hoch der pfändbare Betrag bei Ihnen ist und ob Sie überhaupt in Lage sind den Betrag aus Ihren pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten. Dies wäre ein möglicher Ansatzpunkt für eine Nachverhandlung mit dem Inkassounternehmen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom